Muss mich der Notar vor der Unterschrift auf Risiken hinweisen?
günstig für Vertragspartei betrifft Notare, Käufer, Verkäufer, Vertragsparteien
Ein Notar, der einen Vertrag verfasst, muss Sie vollständig über die Rechtslage aufklären und auf Bedenken gegen das geplante Geschäft hinweisen, bevor der Vertrag verbindlich wird. Ihre Entscheidung muss er danach aber nicht beeinflussen. Seine Pflichten dürfen auch nicht überspannt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt. Er ist aber nicht gehalten, den Entschluss einer von ihm auf die Bedenken gegen das Geschäft aufmerksam gemachten Partei zu beeinflussen. Die Pflicht des Urkundenverfassers darf auch nicht überspannt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Haftung des Notars als Vertragserrichter mangels Belehrung über Aufschließungsabgaben.OGH 4 Ob 131/24d, 10.09.2024
- Nicht jede Auslegungsbedürftigkeit einer Vertragsbestimmung kann zwingend zu einer Verletzung der §§ 52, 53 NO führen, würde dies doch gerade bei komplexen Vertragswerken eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Notars bedeuten.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Die Belehrungspflicht darf nicht als Prüfpflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Günstigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts missverstanden werden; die Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit ist daher nicht Aufgabe des Notars.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Gemäß § 54 Abs 2 NO muss die Privaturkunde dem Notar vorgelegt und von ihm (unter anderem) nach den §§ 52 und 53 geprüft werden. Diese Prüfpflicht erstreckt sich nicht bloß auf die Überprüfung der formellen Voraussetzungen zum Abschluss eines Notariatsakts, sondern ist als materiell-rechtliche Belehrungspflicht zu verstehen.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Keine Pflicht zur Belehrung nach § 52 NO besteht, wenn die Parteien darauf verzichten, weil sie schon (rechtskundigen) Rat eingeholt haben oder rechtskundig (zB Juristen) sind, oder wenn feststeht, dass sie zwecklos wäre (etwa bei unumstößlicher Voreingenommenheit, offensichtlicher „Sturheit“, völliger Uneinsichtigkeit) oder wenn die Parteien einen rechtlich unbedenklichen vollständigen Entwurf vorlegen und sich über Bedeutung und Folgen des Geschäfts im Klaren sind.OGH 2 Ob 44/22t, 30.05.2022
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verwalter nach WEG.OGH 8 Ob 112/18f, 24.09.2018
- Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen.OGH 2 Ob 34/14k, 11.09.2014
- Das Ausmaß der Belehrung, zu der der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes verpflichtet ist (§ 52 NO), richtet sich dabei nach dem gegebenen Bildungs- und Intelligenzgrad, den offenbaren Kenntnissen der Parteien und einer allfälligen rechtskundigen Vertretung, hängt demnach also von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.OGH 9 Ob 82/04f, 01.12.2004
- Der Auftrag an den Notar zur Errichtung des Liegenschaftskaufvertrages umfasst die Abklärung der Bodenbeschaffenheit (hier: für Bebaubarkeit) auch nicht als Nebenpflicht.OGH 8 Ob 174/01y, 16.08.2001
- Ein Notar als Vertragsverfasser ist gegenüber allen Vertragsparteien im gleichen Ausmaß zur Erteilung von Rechtsbelehrungen und zur Aufklärung über die wirtschaftlichen Auswirkungen des abzuschließenden Vertrages verpflichtet. Er kann seine Belehrungs- und Aufklärungspflicht nicht dadurch erfüllen, dass er nur mit einer von mehreren Personen auf derselben Seite (Käufer oder Verkäufer) verhandelt, auch wenn diese Ehegatten sind.OGH 10 Ob 167/00g, 24.10.2000
- Der vertragserrichtende Notar hat Kaufvertragsparteien auch über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages und allfällige widrige Folgen (etwa Durchführung vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises, ungesicherter Kaufpreisrest) aufzuklären.OGH 10 Ob 167/00g, 24.10.2000
- Wieweit die Aufklärungs- und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 2 Ob 178/00s, 28.09.2000
- Jeder Vertragserrichter hat die Vertragsparteien in rechtlicher Hinsicht zu belehren; er hat sie auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, gegebenenfalls auch wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen und insbesondere über jene Umstände aufzuklären, von denen er annehmen muss, dass sie den Vertragsparteien unbekannt seien. Eine unzulängliche Belehrung macht haftbar.OGH 1 Ob 262/98f, 29.09.1998
- Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen.OGH 9 Ob 1737/91, 10.07.1991
- Jedoch nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren.OGH 5 Ob 581/89, 27.06.1989
- Hier: RechtsanwaltOGH 7 Ob 583/88, 16.06.1988
- Auch wirtschaftliche Auswirkungen sind vom Notar zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 593/87, 23.07.1987
- Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt.OGH 8 Ob 511/85, 14.02.1985
- Ein Notar wäre bloß dann verpflichtet, einen Vertragsteil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten, bzw hätte er seine Mitwirkung beim Abschluss des Geschäftes versagen müssen, wenn er aus den Umständen hätte annehmen müssen, dass es sich um ein verdächtiges Geschäft im Sinne des § 5 Abs 3 NO handelte, bei dem ein Vertragsteil nicht bloß das mit dem Geschäft üblicherweise verbundene wirtschaftliche Wagnis übernehmen, sondern vom anderen Vertragsteil übervorteilt werden sollte.OGH 6 Ob 505/84, 01.03.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 35.
- OGH 4 Ob 111/25i, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 131/24d, 10.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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