Zum Inhalt springen

Muss der Notar auch mich beraten, wenn ihn der andere beauftragt hat?

betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragsparteien, Notare
Auch wenn nur eine Seite den Notar mit der Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt hat, vertritt er diese Seite nicht gegen die andere. Als Verfasser der gemeinsamen Urkunde muss er beide Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der einzelnen Vereinbarungen belehren. Er hat beide mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor einer Gefährdung ihrer Interessen zu bewahren.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Der Notar hat, auch wenn er nur von einer Partei zur Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt worden ist, diese nicht gegen die andere Partei zu vertreten, sondern als Verfasser der gemeinsamen Urkunde beide Parteien gleichermaßen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren. Er ist verpflichtet, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln, und vor Interessengefährdung zu bewahren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 31.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Beratungspflicht des Notars
Schadenersatz · Belehrungspflicht des Notars beim Vertrag
Schadenersatz · Aufklärungspflichten des Vertragserrichters
Vertragsrecht · Vertragsverfasser muss beide Seiten schützen
Vertragsrecht · Notar als Treuhänder beider Vertragsteile