Muss der Notar auch mich beraten, wenn ihn der andere beauftragt hat?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragsparteien, Notare
Auch wenn nur eine Seite den Notar mit der Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt hat, vertritt er diese Seite nicht gegen die andere. Als Verfasser der gemeinsamen Urkunde muss er beide Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der einzelnen Vereinbarungen belehren. Er hat beide mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor einer Gefährdung ihrer Interessen zu bewahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Der Notar hat, auch wenn er nur von einer Partei zur Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt worden ist, diese nicht gegen die andere Partei zu vertreten, sondern als Verfasser der gemeinsamen Urkunde beide Parteien gleichermaßen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Vereinbarungen zu belehren. Er ist verpflichtet, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln, und vor Interessengefährdung zu bewahren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Haftung des Notars als Vertragserrichter mangels Belehrung über Aufschließungsabgaben.OGH 4 Ob 131/24d, 10.09.2024
- Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen.OGH 2 Ob 34/14k, 11.09.2014
- Hier: Rechtsanwalt.OGH 10 Bkd 8/12, 10.12.2012
- Hier: Doppeltes Anfallen der Pfandrechtseintragungsgebühr.OGH 1 Ob 1/08s, 29.01.2008
- Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, dass unnötige Gebührenpflichten vermieden werden.OGH 1 Ob 1/08s, 29.01.2008
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rechtsanwalt.OGH 2 Ob 178/00s, 28.09.2000
- Hier: Sorgfaltsverstoß des beklagten Rechtsanwaltes, weil er einem Vertragsteil keine (ausdrückliche) Aufklärung darüber zuteil werden ließ, dass es schon auf Grund der zur Leistungserfüllung der Käufer erforderlichen Fremdfinanzierung in Verbindung mit der sich über viele Jahre erstreckenden Ratenvereinbarung bezüglich des Kaufpreisrestes einer grundbücherlichen Sicherstellung dieses Kaufpreisanteiles durchaus bedürfe.OGH 10 Ob 2063/96x, 25.06.1996
- Hier: Geringere Belehrungspflicht des Notars gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei, und nur bei Vorliegen besonderer Umstände.OGH 7 Ob 695/89, 21.12.1989
- Ein derartiger berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen.OGH 6 Ob 523/89, 27.04.1989
- Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte besondere Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt.OGH 8 Ob 511/85, 14.02.1985
- Verneinung der Haftung mangels Kausalzusammenhang.OGH 1 Ob 736/78, 25.10.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 31.
- OGH 4 Ob 111/25i, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 131/24d, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/23k, 29.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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