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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 117/15v

Worum es ging: Muss ich jeden Teil meiner Schadenersatzforderung einzeln beziffern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.

Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.

Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.

Allgemein bekannt sind nur jene Tatsachen, die beliebig vielen Menschen bekannt oder jederzeit ohne Schwierigkeiten zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Erfahrungssätze des täglichen Lebens, geografische Gegebenheiten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Auch eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch kann als bekannt angesehen werden.

Ja. Der Notar muss mit Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten besprechen und Sie über die Risiken belehren, dabei aber unabhängig und unparteiisch bleiben. Was in der Urkunde steht, bestimmen Sie und die andere Vertragspartei; der Notar darf Ihren Willen nicht umformen. Erst nach dieser Beratung darf er auch einen unausgewogenen Vertrag errichten und muss dann seine Bedenken vermerken.

Ja. Der Schutz vor Benachteiligung wegen der Religion im Arbeitsverhältnis erfasst auch das Tragen religiöser Kleidungsstücke. Solche Kleidung zeigt nach außen die Zugehörigkeit zu einer Religion und steht daher unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Nein. Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Religionsvorschriften das Tragen des Gesichtsschleiers verlangen. Es genügt, dass es Ausdruck religiöser Gebräuche und einer ernsthaften Gewissensentscheidung ist; das trifft auf den islamischen Gesichtsschleier zu.

Ja. Werden Sie benachteiligt, weil Sie ein religiöses Kleidungsstück tragen, ist das eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion. Religiöse Kleidungsstücke sind kein neutrales Unterscheidungsmerkmal.

Nur ausnahmsweise. Eine Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn das Merkmal eine besondere berufliche Anforderung für die konkrete Tätigkeit ist. Diese Ausnahme ist eng zu verstehen und erfasst nur Anforderungen, die für die Arbeit wesentlich und entscheidend sind.

Nein. Der Gesichtsschleier bedeckt auch das Gesicht und erschwert die Verständigung mit Klienten, Mitarbeitern und dem Notar. Weil diese Verständigung zur Arbeit einer Notariatsangestellten gehört, ist ein unbedecktes Gesicht dort eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung.

In dem entschiedenen Fall ja. Eine Notariatsangestellte wollte sich nicht an die Weisung ihres Arbeitgebers halten und beharrte darauf, einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war keine verbotene unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion, weil eine gesetzliche Ausnahme eingriff.

Ja. Bekleidungsvorschriften, die auf den ersten Blick für alle gleich gelten, können Frauen besonders treffen. Dann liegt eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, sofern die Vorschrift nicht durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und dafür angemessen und erforderlich ist.

Ja. Der Schutz vor Benachteiligung wegen der Religion soll alle denkbaren Fälle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfassen; die Aufzählung im Gesetz ist nur beispielhaft. Eine Benachteiligung kann daher auch darin liegen, dass Sie wegen Ihrer Religion einen schlechteren Einsatzbereich oder schlechtere Dienste bekommen.

Nein. Unbestimmte Erwartungen oder Vorbehalte von Kunden rechtfertigen eine Benachteiligung nicht; das Recht will gerade Vorurteile überwinden. Entscheidend ist allein, ob das Ablegen des Kleidungsstücks für die Arbeit wesentlich und entscheidend ist.

Nein. Die Ausnahme vom Verbot der Benachteiligung wegen der Religion gilt nur für Kirchen und andere Einrichtungen, deren Leitbild auf religiösen Grundsätzen beruht. Ein Notariat ist neutral und fällt nicht darunter.

Nein. Bei Kirchen ist unstrittig, dass sie zu den Einrichtungen mit religiösem Ethos zählen. Bei anderen öffentlichen oder privaten Organisationen kann das im Einzelfall zu klären sein. Bei einem Notariat stellt sich diese Frage nicht.

Ja. Wird eine Notariatsangestellte wegen des islamischen Kopftuchs und der Abaya beim Kontakt mit Klienten und bei der Tätigkeit als Testamentszeugin gegenüber anderen zurückgesetzt, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion bei den Arbeitsbedingungen vor.

Nicht unbedingt. Wurden Sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mehrfach benachteiligt, können Sie die einzelnen Ansprüche gesondert geltend machen. Geht es aber jeweils um die persönliche Beeinträchtigung aus demselben Grund, dürfen Sie eine pauschale Summe fordern und müssen sie nicht aufschlüsseln.

Nein. Für die Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Nur in einzelnen ausdrücklich geregelten Fällen ist das anders.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 16 ABGB § 1486 ArbVG § 132 ZPO § 269

Entscheidungstext

144 Absätze, 73.707 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

9ObA117/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. M*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, wegen 7.000 EUR netto sA, über die Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2015, GZ 9 Ra 47/15w-20, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Dezember 2014, GZ 3 Cga 36/14x-15 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Erstgerichts vom 14. April 2015, GZ 3 Cga 36/14x-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Den Rekursen beider Parteien wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache zu Recht erkannt, dass das Urteil insgesamt lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1.200 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 5.800 EUR zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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