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Bekommen die übrigen Gläubiger etwas von der Versicherungsleistung?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Versicherungen, Insolvenzgläubiger, Insolvenzverwalter
Die Leistung der Haftpflichtversicherung soll nicht allen Gläubigern des Versicherungsnehmers anteilig zugutekommen, sondern ausschließlich dem geschädigten Dritten. Sonst hätten die übrigen Gläubiger einen Vorteil, der ihnen nicht zusteht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1999)

Die Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers soll nicht allen seinen Gläubigern (nach Konkursgrundsätzen klassenmäßig und anteilsmäßig), sondern ausschließlich dem Dritten zukommen, welcher insoweit in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, weil den übrigen Konkursgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Konkursmasse fallen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112252 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

VersVG §157

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