Darf ich meinen langfristigen Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen?
günstig für Konsumentbetrifft Versicherungsnehmer, Konsumenten, Unternehmer, Versicherer
Das gesetzliche Kündigungsrecht bei langer Laufzeit steht nur Verbrauchern zu, weil man einem Unternehmer zutraut, die Tragweite langer Bindungen richtig einzuschätzen. Für Verträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen wurden, gilt es nur eingeschränkt: Der Versicherer darf dann die Differenz zur Prämie für eine kürzere Laufzeit nachfordern, wenn sein Tarif damals eine solche vorsah.
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 24.09.2019
(8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Das Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG ist auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. § 8 Abs 3 VersVG soll für Verträge nicht voll gelten, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Eine uneingeschränkte Rückwirkung dieser Bestimmung auf bestehende Verträge würde in unvertretbarer Weise in die vertragliche Gestaltungsfreiheit des Versicherers eingreifen, der ja bei diesen Verträgen die Prämie im Vertrauen auf eine lange Laufzeit kalkuliert hat. § 8 Abs 3 zweiter Satz VersVG ist auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Versicherer auch die Differenz zwischen der vereinbarten Prämie und der Prämie für Verträge mit einer Laufzeit, die der tatsächlich verstrichenen Laufzeit entspricht, verlangen kann, falls er zur Zeit der Eingehung des Versicherungsvertrages in seinem Tarif eine Prämie für derartige Verträge mit kürzerer Laufzeit vorgesehen hatte. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenbar verhindern, dass ein Versicherer vom rückwirkenden zeitlichen Geltungsbereich des § 8 Abs 3 VersVG überrascht wird und er einen dem Versicherungsnehmer de facto gewährten Dauerrabatt deswegen nicht zurückfordern kann, weil er unter der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigten Annahme, dass dem Versicherungsnehmer ohnehin kein ordentliches Kündigungsrecht zukomme, diesbezüglich keine Abrede getroffen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft.OGH 4 Ob 121/19a, 24.09.2019
Unternehmer werden vom Verbraucherschutz ausgenommen, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite auch langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. Hier: Kreditgeschäfte, bei denen der Schuldner über einen längeren Zeitraum Rückzahlungen zu leisten hat.OGH 6 Ob 135/05d, 14.07.2005
Ein Vertragsabschluss eines Nebenerwerbslandwirtes über einen Versicherungsvertrag für den Agrarbereich ist als Unternehmergeschäft zu werten, selbst wenn diese Geschäft teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört.OGH 7 Ob 22/04t, 26.01.2005
Das besondere Kündigungsrecht für Verträge über wiederkehrende Lieferungen gilt nur für die im Gesetz genannten Verträge und wird nicht auf andere übertragen. Für andere Dauerverträge schützt Sie die Regel gegen unangemessen lange Bindungsfristen. Die Wertungen der besonderen Bestimmung fließen dabei nicht ein.
günstig für Unternehmer Lange Bindung bei hohem Unternehmerrisiko
Trägt ein Unternehmen bei einem Dauervertrag ein hohes wirtschaftliches Risiko, weil es Leistungen vorfinanziert, darf es seine Vertragspartner längere Zeit binden. Nur so kann es sein Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation begrenzen.