OGH 4 Ob 121/19a
Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner für Aussagen seines Verhandlungsgehilfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.
Wer auf der Seite Ihres Vertragspartners steht, für diesen als Organ oder Hilfsperson aufgetreten ist und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist kein Dritter. Sein Verhalten trifft daher Ihren Vertragspartner unmittelbar.
Auch Land- und Forstwirte sind Unternehmer. Wer nicht als Unternehmer auftritt, gilt zunächst als Verbraucher; weist Ihr Vertragspartner aber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nach, müssen Sie beweisen, dass das Geschäft in Ihrem privaten Bereich abgeschlossen wurde. Auf ein Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit kommt es nicht an, wohl aber auf Regelmäßigkeit und Methodik.
Nein, dadurch allein nicht. Anbahnen heißt, dass Sie dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck bringen, über ein ganz bestimmtes Geschäft verhandeln zu wollen. Prospekte oder kostenlose Informationen anzufordern genügt dafür nicht; Sie müssen genau jenen Vertrag angebahnt haben, der dann geschlossen wurde.
Das gesetzliche Kündigungsrecht bei langer Laufzeit steht nur Verbrauchern zu, weil man einem Unternehmer zutraut, die Tragweite langer Bindungen richtig einzuschätzen. Für Verträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen wurden, gilt es nur eingeschränkt: Der Versicherer darf dann die Differenz zur Prämie für eine kürzere Laufzeit nachfordern, wenn sein Tarif damals eine solche vorsah.
Nein. Die besonderen Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers gegenüber Verbrauchern gelten nur, wenn Sie die Liegenschaft kaufen, um dort Ihren Hauptwohnsitz zu begründen, und nicht zugleich Ihren Betrieb. Gehört ein Geschäft teils zum privaten, teils zum unternehmerischen Bereich, gilt es zur Gänze als Unternehmensgeschäft.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 31.01.2019, 26 Cg 71/17b-17
- Oberlandesgericht Wien, 18.04.2019, 11 R 53/19y-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 875 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.274 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Geschäftszahl
4Ob121/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a* GmbH, *, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A* P*, vertreten durch Mag. Wolfgang Standfest, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 24.525,74 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18. April 2019, GZ 11 R 53/19y-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Jänner 2019, GZ 26 Cg 71/17b-17, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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