Darf der neue Versicherer den bezahlten Dauerrabatt zurückfordern?
günstig für Versicherungsnehmerbetrifft Versicherungsnehmer, Konsument, Versicherung
Nicht in jeder Form. Zahlt Ihr neuer Versicherer den Dauerrabatt an den Vorversicherer und verlangt er ihn von Ihnen zurück, darf Sie das nicht länger binden, als Sie dem Vorversicherer gegenüber verpflichtet gewesen wären. Trifft Sie in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungspflicht, untergräbt die Klausel Ihr Kündigungsrecht mit wirtschaftlichen Mitteln und ist unwirksam.
Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 25.11.2020
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Eine Klausel über die („streng degressive“) Rückforderung des vom Versicherer für den Versicherungsnehmer an dessen Vorversicherer gezahlten Dauerrabatts, zu dessen Bezahlung der Versicherungsnehmer wegen vorzeitiger Beendigung des mit dem Vorversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags verpflichtet war, untergräbt dann das Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG mit wirtschaftlichen Mitteln, wenn ihn in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer trifft als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt rückersetzen müsste. Eine solche Klausel widerspricht mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB.
Ja. Hat der Versicherer gezahlt, obwohl er nicht leisten musste, kann er das Geld unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Zahlung einer Nichtschuld zurückverlangen. Das gilt auch, wenn bloß eine geringere Leistungspflicht bestand; dieser Anspruch verjährt erst in dreißig Jahren.
günstig für Versicherer Rückgriff der Versicherung gegen den Schädiger
Nein. Wer wegen eines Schadens in Rückgriff genommen wird, kann nicht einwenden, dass die Versicherung nur aus Kulanz gezahlt hat. Auf die Versicherung gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten über, also nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Ausgleichs-, Rückgriffs- und Bereicherungsansprüche.