OGH 8 ObS 4/20a
Worum es ging: Bekomme ich Insolvenzgeld, wenn ich der Firma selbst Geld gab?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der Fonds soll Gesellschaftern nicht das Finanzierungsrisiko ihres Unternehmens abnehmen. Eine Vereinbarung, mit der das Risiko im Insolvenzfall bewusst auf den Fonds verschoben wird, ist nichtig, soweit daraus Ansprüche gegen den Fonds abgeleitet werden. Das gilt auch, wenn Sie diese Folge nur in Kauf genommen haben.
Die Insolvenz-Entgeltsicherung sichert Entgeltansprüche und andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für den Fall ab, dass Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Abgesichert ist die Gefahr, dass Sie Ihre Entgeltansprüche ganz oder teilweise verlieren, obwohl Sie auf sie für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen angewiesen sind. Diese Gefahr können Arbeitnehmer üblicherweise nicht selbst abwenden oder absichern.
Ein völlig ungewöhnlich gestaltetes Arbeitsverhältnis, bei dem es gar nicht darum geht, mit dem Entgelt den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist durch das Insolvenz-Ausfallgeld nicht gesichert. Auch die Erwartung, dadurch später eine höhere Pension zu beziehen, ist von diesem Schutz nicht erfasst.
Nein, nicht automatisch. Aus der zeitlichen Begrenzung folgt nur, dass ein Zuwarten von mehr als sechs Monaten die Sicherung kostet. Daraus ergibt sich nicht umgekehrt, dass ein Rückstand aus sechs Monaten jedenfalls gesichert wäre. Wer in einem Arbeitsverhältnis stand, das dem Zweck des Gesetzes nicht entspricht, erhält auch für diese Zeit nichts.
Um Ihre innere Absicht zu beurteilen, vergleicht das Gericht Ihr Verhalten mit dem, was eine fremde Person in derselben Lage getan hätte, bei der der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos voll ausgeprägt sind. Dieser Vergleich ist ein Hilfsmittel, um den Sachverhalt zu ermitteln und zu beurteilen. Ergibt er, dass Sie das Finanzierungsrisiko zumindest bedingt verlagern wollten, können Sie das nicht mehr durch einen Beweis über Ihre tatsächlichen Absichten widerlegen.
Allein daraus, dass Sie Ihren Lohn längere Zeit nicht eingefordert haben, lässt sich in der Regel kein Vorsatz zum Missbrauch der Sicherungseinrichtung mehr ableiten. Die neue gesetzliche Begrenzung der Sicherung genügt für sich. Der Zeitfaktor allein reicht als Vorwurf daher kaum aus.
Allein daraus, dass Sie offene Lohnansprüche längere Zeit stehen lassen, darf nicht geschlossen werden, dass Sie das Risiko auf den Insolvenzfonds abwälzen wollen. Kommen aber weitere Umstände hinzu, die auf einen solchen Vorsatz schließen lassen, kann Ihr Anspruch im Einzelfall doch missbräuchlich sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.02.2020, 10 Rs 126/19a-35
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 10.281 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Geschäftszahl
8ObS4/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenzentgelt (19.531 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2020, GZ 10 Rs 126/19a-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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