Zählt das Herrichten des Operationssaals zur Patientenbetreuung?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Pflegepersonal, Sanitäter, Krankenhausbedienstete, Arbeitgeber
Ja. Als unmittelbare Betreuung und Behandlung gelten auch das Vorbereiten, Säubern und Sterilisieren von Operationstisch, Instrumenten und Geräten, und zwar unabhängig davon, ob der Patient schon anwesend ist oder erst erwartet wird. Dazu zählen ebenso die Wege des Patienten zwischen Station und Operationsbereich, die anschließende Betreuung außerhalb des Operationsbereichs sowie im Röntgenbereich die Betreuung während der Wartezeit.
Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 30.10.2019
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Nachstehende Tätigkeiten in den in Art V § 2 Abs 1 NSchG 1992 genannten Einrichtungen stellen unmittelbare Betreuungsarbeit und Behandlungsarbeit dar: a) Vorbereiten, Säubern und Sterilisieren des Operationstisches, des Instrumententisches, der Instrumente und der im OP-Bereich befindlichen Geräte sowie im Röntgenbereich die Reinigung des Röntgentisches im Falle einer Verschmutzung durch den Patienten, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten für einen bereits im OP-Bereich oder Röntgenbereich anwesenden oder dort noch nicht befindlichen bestimmten Patienten geschehen oder die Arbeitnehmer ohne einen solchen Zusammenhang im Anschluss an die stattgefundene Betreuung und Behandlung eines Patienten die genannten Arbeiten zwecks Herstellung der Einsatzfähigkeit für den nächsten zu erwartenden Patienten verrichten; b) Zeiten der Überstellung des Patienten aus der Station zum OP-Bereich oder von diesem in die Station oder eines verstorbenen Patienten in das Totenhaus; c) unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit für den Patienten, die im Anschluss an solche im OP-Bereich durchgeführte Tätigkeiten außerhalb des OP-Bereiches vorzunehmen ist; d) im Röntgenbereich die medizinisch erforderliche Betreuung des Patienten während der Wartezeit und während seiner Überstellung von oder zum Röntgenbereich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Hier: VO (Kärnten) LGBl 1994/4.OGH 9 ObA 109/19y, 30.10.2019
Hier: Rettungssanitäter.OGH 9 ObA 109/19y, 30.10.2019
Für Nachtdienste kann anstelle einer Überstundenentschädigung eine Nachtdienstzulage vorgesehen sein. Sie haben dann nicht für die gesamte Bereitschaftszeit Anspruch auf Überstundenentgelt. Zu wenig ist die Zulage erst, wenn Sie während der Bereitschaft tatsächlich Ihre vertraglichen Arbeiten verrichten mussten und die Zulage niedriger ist als das dafür gebührende Überstundenentgelt.
günstig für Arbeitgeber Anrechnung von Vordienstzeiten, Fachärzte
Die Regel über die Vorrückung betrifft nur Fachärzte, die bereits bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind. Für Zeiten, die Sie als Facharzt bei einem anderen Dienstgeber verbracht haben, lässt sich daraus nichts ableiten. Eine höhere Einstufung können Sie darauf nicht stützen.