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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2022 · Fall aus Niederösterreich

OGH 4 Ob 24/22s

Worum es ging: Brauche ich einen Plan, um mein Wegerecht einzuklagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie ein Wegerecht durchsetzen und im Grundbuch eintragen lassen wollen, müssen Sie der Klage keinen Plan anschließen. Es genügt, dass Inhalt und Umfang des Rechts möglichst genau angegeben sind. Einen später nötigen Plan kann man im Vollstreckungsverfahren erzwingen.

Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.

Nein. Wer Leistungen bloß entgegennimmt, ersitzt daraus kein Recht. Sie müssen den Inhalt des Rechts als eigenes Recht in Anspruch genommen haben. Eine Nutzung im Rahmen einer örtlichen Übung oder des Gemeingebrauchs genügt dafür nicht.

So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.

Steht fest, dass eine wenn auch nur beschränkte Dienstbarkeit besteht, wird Ihre Klage auf Abwehr abgewiesen. Maßt sich der Gegner mehr an, als ihm zusteht, kann Ihrer Klage in diesem Umfang teilweise stattgegeben werden.

Nein. Es genügt, dass Ihre Rechtsausübung für den Eigentümer des Grundstücks erkennbar war; auf seine tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Sie müssen das Recht aber im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang ausgeübt haben.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Hat das Erstgericht seine Pflicht zur Anleitung verletzt, kann der Oberste Gerichtshof das nur aufgreifen, wenn Sie es schon in der Berufung gerügt haben. Haben Sie das versäumt und auch keinen entsprechenden Revisionsgrund geltend gemacht, bleibt der Fehler unbeachtet.

Auch bei einer Feststellungsklage darf das Gericht ein Weniger zusprechen. Es überschreitet den Antrag nicht, wenn es das begehrte Recht in geringerem Umfang feststellt oder ein Recht feststellt, das begrifflich zur Gänze im begehrten Recht enthalten ist.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.

Nein. Ist der Umfang Ihres Rechts nicht genau festgelegt, richtet er sich zwar nach Ihrem jeweiligen Bedarf, aber nur innerhalb des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen muss der Belastete hinnehmen, eine Mehrbelastung durch eine Änderung der Nutzung oder der Widmung dagegen nicht.

Ja. Damit ein Nutzungsrecht durch lange Übung entsteht, muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks Ihre Rechtsausübung erkennen können. Die Nutzung muss über die ganze Zeit im Wesentlichen gleich bleiben. Sie muss zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang erfolgen.

Ja, grundsätzlich schon. Bloßes Spazierengehen zur Erholung genügt aber nicht, weil Ihnen das Forstgesetz das ohnehin erlaubt. Erst wenn Sie einen sichtbar dafür bestehenden Weg regelmäßig als Verbindung benützen, geht das darüber hinaus und kann zu einem Wegerecht führen.

Ist in der Vereinbarung, aus der Ihr Recht stammt, unzweifelhaft beschrieben, welcher Art es ist und wie weit es zeitlich und räumlich reicht, spricht man von einem gemessenen Recht; sonst von einem ungemessenen. Ganz exakte Zahlen braucht es nicht. Das Maß kann sich auch aus der Bauweise des Hauses ergeben, für das das Recht eingeräumt wurde.

Soll ein Urteil die Grundlage für die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch sein, muss es die wesentlichen Merkmale nennen: Art, Ausmaß und Umfang des Rechts sowie ein allfälliges Entgelt. Bei einem Weg ist der Verlauf genau zu beschreiben, am besten durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan oder eine Skizze.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 12 ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

59 Absätze, 17.029 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

4Ob24/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen (führendes Verfahren AZ 12 C 982/20g des Bezirksgerichts Gänserndorf, verbundenes Verfahren AZ 12 C 1018/20a des Bezirksgerichts Gänserndorf) der klagenden und widerbeklagten Partei W*, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die im führenden Verfahren erstbeklagte und im verbundenen Verfahren widerklagende Partei J*, vertreten durch Mag. Helmut Marschitz, Dr. Harald G. Beber, Rechtsanwälte in Mistelbach, wegen (im führenden Verfahren) Feststellung (10.000 EUR) und (im verbundenen Verfahren) Feststellung (3.000 EUR), Einwilligung (5.000 EUR), Beseitigung (2.000 EUR) und Unterlassung (2.000 EUR), über die Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2021, GZ 21 R 77/21b-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 25. Februar 2021, GZ 12 C 982/20g-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revision im führenden Verfahren wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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