Muss ich klagen, obwohl die Versicherung ihre Haftung anerkannt hat?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier lag keine Vereinbarung über die Haftung auch für künftige Schäden vor.OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025
- Die im Namen des schädigenden Beklagten abgegebene Verjährungsverzichtserklärung seines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten bezog sich jedenfalls auch auf die Folgeschäden. Der Verzicht bildet damit eine solche Erledigung, weil mit ihm die gleiche Rechtslage, allerdings nur die Verjährung betreffend, geschaffen wurde, wie mit einem der Feststellungsklage stattgebenden Urteil.OGH 9 Ob 312/00y, 14.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 145/25z, 18.11.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.
Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.