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Muss ich klagen, obwohl die Versicherung ihre Haftung anerkannt hat?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Unfallopfer, Versicherer, Schädiger
Bei der Abwicklung des ersten Schadens kann der gesamte Fall auch außergerichtlich erledigt werden, samt künftigen Schäden und deren Verjährung, sodass eine Feststellungsklage nicht mehr nötig ist. Erkennt der Ersatzpflichtige die Haftung auch für künftige Schäden an, beginnt die Frist neu zu laufen. Wird dieses Anerkenntnis vor Ablauf der neuen Frist nicht wiederholt, müssen Sie zur Vermeidung der Verjährung doch eine Feststellungsklage einbringen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können; ein deklaratives Anerkenntnis der Haftung (auch) für künftige Schäden unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist für die Einbringung einer Feststellungsklage wegen vorhersehbarer Folgeschäden. Wird das Anerkenntnis vor Ablauf der (neuen) Verjährungszeit nicht erneuert, dann muss zur Hintanhaltung der Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen vorhersehbarer Folgeschäden die Feststellungsklage eingebracht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn und künftige Schäden

Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.

günstig für Schädiger Beginn der Verjährung bei Schadenersatz

Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.

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