Muss ich wegen möglicher Spätschäden schon jetzt klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 23.10.2019 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu § 6 AHG; Frage der Vorhersehbarkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand.OGH 1 Ob 183/19x, 23.10.2019
- Hier: Zu § 6 AHG; Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden.OGH 1 Ob 13/16t, 31.03.2016
- Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind.OGH 1 Ob 81/15s, 21.05.2015
- Die bloße Möglichkeit eines späteren Schadenseintrittes löst noch nicht den Lauf der Verjährungsfrist aus.OGH 8 Ob 594/89, 26.07.1990
- Hier: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.OGH 6 Ob 511/86, 16.01.1986
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- Die Entscheidung lässt die Frage offen, ob Verjährungsfolgen an die Unterlassung einer Feststellungsklage nur bei Sicherheit oder auch bei (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit geknüpft sind, offen. Gerade jene Entscheidungen, die von der Wahrscheinlichkeit sprechen, hatten nämlich Fälle zur Grundlage, in denen diese Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzte.OGH 7 Ob 605/84, 30.08.1984
- Der Verjährung des Ersatzanspruches bei künftigen, jedoch vorhersehbaren Schäden, kann durch Feststellungsklage begegnet werden.OGH 6 Ob 680/82, 24.11.1983
- Ersatzansprüche gegen Verfasser von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide.OGH 7 Ob 678/80, 02.10.1980
- Es gibt Fälle, in denen zwar eine Feststellungsklage möglich gewesen wäre, aber auch die Unterlassung der Klage nicht notwendig zur Annahme der Verjährung führen muss. Die Grenzziehung der Formel "wenn mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist" ist jedenfalls zu eng und unsicher, wenn zu beurteilen ist, ob eine Forderung bei einem (ursprünglichen) Vertragspartner einbringlich sein wird.OGH 6 Ob 803/80, 29.04.1980
- Damit wird aber nicht gesagt, dass einer früher erhobenen Feststellungsklage unter allen Umständen das rechtliche Interesse fehle.OGH 8 Ob 94/77, 29.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034559 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 41.
- OGH 1 Ob 183/19x, 23.10.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.