Zum Inhalt springen

Darf ich mit der Klage warten, bis mein anderer Prozess endet?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Schädiger, Mandanten
Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (107 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1995)

Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 107.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Feststellungsklage bei künftigen Schäden

Nein, nicht immer. Nur wenn mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung erheben, sonst verjähren diese Ansprüche. Ist ein späterer Schaden bloß möglich, bleibt Ihnen das erspart.

günstig für Geschädigter Anerkenntnis und Verjährung künftiger Schäden

Bei der Abwicklung des ersten Schadens kann der gesamte Fall auch außergerichtlich erledigt werden, samt künftigen Schäden und deren Verjährung, sodass eine Feststellungsklage nicht mehr nötig ist. Erkennt der Ersatzpflichtige die Haftung auch für künftige Schäden an, beginnt die Frist neu zu laufen. Wird dieses Anerkenntnis vor Ablauf der neuen Frist nicht wiederholt, müssen Sie zur Vermeidung der Verjährung doch eine Feststellungsklage einbringen.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Verjährungsbeginn und künftige Schäden
Schadenersatz · Verjährungsbeginn bei noch wachsendem Schaden
Schadenersatz · Verjährung künftiger Schadensfolgen
Schadenersatz · Verjährung künftiger Schäden
Schadenersatz · Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden