Sichert eine Feststellungsklage meine künftigen Ansprüche vor der Verjährung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 17.09.2020 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1964)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anwendung dieser Rechtsprechung auch bei Eintreten der Möglichkeit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes nach Erheben der Feststellungsklage.OGH 2 Ob 60/20t, 17.09.2020
- Daraus folgt, dass innerhalb der nach Ende der Unterbrechungswirkung neu laufenden Verjährungsfrist auch die betragliche Ausdehnung einzelner, während des Feststellungsprozesses bereits geltend gemachter Rentenbeträge noch möglich ist.OGH 2 Ob 33/09f, 25.06.2009
- Für die zwischen der Einbringung der Feststellungsklage und der Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils fällig gewordenen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Wegfall der Unterbrechungswirkung neu zu laufen, sodass auch Ansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch gar nicht geltend gemacht worden sind, innerhalb von drei Jahren nach Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils eingeklagt werden könnten.OGH 2 Ob 33/09f, 25.06.2009
- Die Unterbrechungswirkung geht nur dann verloren, wenn die Feststellungsklage nicht gehörig fortgesetzt oder aber abgewiesen wird.OGH 5 Ob 16/01s, 04.09.2001
- Eine Ausdehnung beziehungsweise Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen wäre; sie ist zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nicht erforderlich (EvBl 1964/321; SZ 43/222).OGH 5 Ob 16/01s, 04.09.2001
- Hier: SchmerzengeldOGH 2 Ob 235/74, 28.11.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034371 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 2 Ob 60/20t, 17.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.