OGH 5 Ob 133/21a
Worum es ging: Darf ein Gesetz so verstanden werden, dass es nichts bewirkt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Vorschrift wird ohne erkennbaren Grund nicht so ausgelegt, dass sie überflüssig wird und keinen Inhalt mehr hat. Das gilt auch für Regeln in einem Kollektivvertrag.
Bei der Auslegung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine überflüssige und damit inhaltslose Regelung getroffen hat.
Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen gibt es eine Grundstufe des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags, die ohne Rücksicht auf das Alter des Gebäudes anfällt und nicht zurückgefordert werden kann. Dieser Betrag ist in dem nach der Kategorie berechneten höheren Entgelt bereits enthalten. Daneben können die übrigen Entgeltbestandteile und die Differenz auf einen höheren Erhaltungsbeitrag verlangt werden.
Ja. Treten Sie in ein Nutzungsverhältnis bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung ein, gilt die sonst vorgesehene Obergrenze für den Mietzins hier nicht. Die Bauvereinigung darf Ihnen ein Wiedervermietungs- oder Grundentgelt vorschreiben, dazu die weiteren Bestandteile wie Erhaltungsbeitrag, Rücklage sowie Verwaltungs- und Betriebskosten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 31.12.2020, 9 MSch 16/20w-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 17.03.2021, 39 R 61/21s-13
Zitierte Paragrafen
MRG § 1 MRG § 14 MRG § 15a MRG § 37 MRG § 46 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
95 Absätze, 18.783 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
5Ob133/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers D*, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin W*, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 6 iVm § 13 Abs 6 WGG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. März 2021, GZ 39 R 61/21s-13, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 31. Dezember 2020, GZ 9 MSch 16/20w-9, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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