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Bekomme ich nicht verbrauchte Erhaltungsbeiträge nach zwanzig Jahren zurück?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Bauvereinigung
Ja. Hat die gemeinnützige Bauvereinigung eingehobene Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht innerhalb von zwanzig Kalenderjahren ab ihrer Einhebung für eine Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit verwendet, muss sie diese unverzüglich samt den gesetzlichen Zinsen zurückzahlen. Das betrifft alle bis 30. Juni 2016 eingehobenen Beiträge, auch jene der Grundstufe.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 25.01.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Gemäß § 39 Abs 33 Satz 2 WGG iVm § 14d Abs 4 WGG idF BGBl I Nr 157/2015 hat die Bauvereinigung alle bis zum 30. 6. 2016 eingehobenen und nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, auch jene der Grundstufe, unverzüglich zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung (§ 1000 ABGB) zurückzuerstatten, wenn sie diese nicht innerhalb einer Frist von 20 Kalenderjahren ab deren Einhebung zur Finanzierung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit verwendet hat oder verwendet.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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