Bekomme ich Ausgleich, wenn die Firma ihren Betrieb eingestellt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Unternehmer bleibt es unbenommen, seine Geschäftstätigkeit strategischen Änderungen zu unterziehen. Allfällige Misserfolge von Neuausrichtungen nach Vertragsbeendigung können aber nicht automatisch zu Lasten des Ausgleichsanspruchs gehen; ob sie bei der Ausmittlung des Ausgleichsanspruchs eine Rolle spielen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 9 Ob 32/11p, 30.04.2012
- Für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs genügt es, dass der Unternehmer diesen Kundenstamm auch noch nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses nutzen kann. Solches ist etwa der Fall, wenn der Unternehmer die vom Kläger geschaffenen Geschäftsverbindungen für Folgegeschäfte nutzt, die (nach einem Wechsel des Zulieferers) Substitutionsgüter betreffen und die nicht als Erweiterung des Angebotssortiments über die vom Kläger provisionsberechtigt verkauften Produkte hinaus zu beurteilen sind.OGH 4 Ob 188/11t, 17.01.2012
- Hier: Beklagte Unternehmerin hatte seit Eröffnung des Konkurses über ihre Muttergesellschaft, eine AG, keinerlei Tätigkeit mehr ausgeführt. Der Insolvenzverwalter der AG hat unmittelbar nach Konkurseröffnung deren weltweite Markenrechte, alle „offenen Aufträge" und das gesamte Warenlager an eine deutsche Gesellschaft verkauft und eine andere deutsche GmbH hat die Belieferung der von der Klägerin akquirierten bzw betreuten Kunden übernommen.OGH 1 Ob 118/07w, 26.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 9 ObA 59/24b, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
HVertrG §24 Abs1 Z2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine nicht einzeln ausgehandelte Klausel, die dem Unternehmer den Rücktritt ohne sachliche Rechtfertigung erlaubt, ist Ihnen gegenüber unwirksam. Gerechtfertigt ist die Auflösung etwa, wenn Ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage steht oder dem Unternehmer die Fortsetzung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.
Ein Vertrag über Partnervermittlung mit Werbung, Inseraten und Bearbeitung der Zuschriften ist überwiegend ein Werkvertrag. Treten Sie als Auftraggeber zurück, muss sich das Unternehmen anrechnen lassen, was es sich dadurch erspart. Daran ändert auch der Glücksfaktor eines solchen Vertrags nichts.