Wann muss ich meine Bezugsquellen für Markenware nicht offenlegen?
günstig für Händler betrifft Händler, Markeninhaber, Unternehmer, Importeure
Eine drohende Abschottung der Märkte kann auch bei einem Vertriebssystem bestehen, in dem nur ausgewählte Händler beliefert werden und diese nur an andere Vertragshändler und Endkunden verkaufen dürfen. Weist die beklagte Seite eine solche Gefahr nach, muss die klagende Seite beweisen, dass ihre Markenware zuerst außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auf den Markt kam.
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Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2024)
Eine Abschottung der Märkte im EWR im Sinne von EuGH Rs C-367/21, die vom Beklagten zu beweisen ist und zu einer Beweislast des Klägers für das erste Inverkehrbringen von mit seiner Marke gekennzeichneten Waren außerhalb des EWR führt, kann auch bei einem selektiven Vertriebssystem drohen, dessen Mitglieder die Ware nur an andere autorisierte Vertragshändler und Endverbraucher im EWR verkaufen dürfen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0135218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art15 Abs1; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 32009R0207 über die Gemeinschaftsmarke GMVO Art13 Abs1; MSchG §10b
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