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Prüft das Gericht von sich aus, ob eine EU-Marke gültig ist?

günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber, Beklagte
Die Gültigkeit einer Unionsmarke wird nicht von Amts wegen geprüft. Ob eine solche Marke die nötige Unterscheidungskraft hat, kann nur geprüft werden, wenn die Gegenseite mit einer eigenen Klage den Verfall oder die Nichtigkeit der Marke geltend macht.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Die Rechtsgültigkeit einer Gemeinschaftsmarke ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Ob eine Marke die notwendige Unterscheidungskraft besitzt, kann nur aufgrund einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke geprüft werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119658 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7 Abs1 litb; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7 Abs1 litg; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art95; Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art99; Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art85 Abs1

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