Gilt die europäische Zuständigkeitsregel für unsere Scheidungsvereinbarung?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehegatten
Nein. Ansprüche aus einer anlässlich der Auflösung der Ehe getroffenen Vereinbarung zählen zu den Ansprüchen aus dem ehelichen Güterstand, für die die europäischen Zuständigkeitsregeln nicht gelten. Anders liegt es bei Vermögensbeziehungen, die ihren Grund nicht in der Ehe selbst haben, etwa einer gemeinsamen Kreditaufnahme für den Kauf einer Liegenschaft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 17.02.2016 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Aus einer anlässlich der Auflösung der Ehe getroffenen Vereinbarung abgeleitete Ansprüche sind aus dem ehelichen Güterstand entspringende Ansprüche, weshalb die Anwendbarkeit des LGVÜ auf solche ausgeschlossen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schadenersatzklage eines Ehegatten nur gegen den anderen wegen Detektivkosten.OGH 3 Ob 221/15v, 17.02.2016
- Hier: Vermögensbeziehungen zwischen Ehegatten, die ihren Grund nicht in der Ehe selbst haben, fallen hingegen nicht unter die Ansprüche, die aus dem ehelichen Güterstand entspringen (hier: gemeinsame Kreditaufnahme zur Finanzierung des Erwerbs einer Liegenschaft).OGH 6 Ob 29/15f, 27.05.2015
- Ebenso wie EuGVVO und EuGVÜ.OGH 7 Ob 267/03w, 10.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112504 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 3 Ob 221/15v, 17.02.2016
Genannte Normen
EuGVVO Art1 Abs2 lita; LGVÜ Art1 Abs2
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