OGH 3 Ob 221/15v
Worum es ging: Bekomme ich die Detektivkosten nach dem Seitensprung ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurden Sie von Ihrem Ehepartner betrogen und haben Sie Geld für die Überwachung ausgegeben, können Sie diese Auslagen als Schadenersatz geltend machen. Frühere Entscheidungen hatten das noch anders gesehen.
Derjenige, der in Ihre Ehe eingegriffen hat, muss alle Detektivkosten ersetzen, die Sie nach vernünftiger Beurteilung für nötig halten durften, um Gewissheit zu bekommen. Dass einzelne Beobachtungen erfolglos blieben oder früh begonnen wurden, schadet Ihnen nicht, solange der Auftrag nicht von vornherein aussichtslos war. Die einzelnen Rechnungsbeträge werden nur daraufhin geprüft, ob Sie die Zahlung an den Detektiv erfolgreich hätten bestreiten können.
Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.
Nein. Ansprüche aus einer anlässlich der Auflösung der Ehe getroffenen Vereinbarung zählen zu den Ansprüchen aus dem ehelichen Güterstand, für die die europäischen Zuständigkeitsregeln nicht gelten. Anders liegt es bei Vermögensbeziehungen, die ihren Grund nicht in der Ehe selbst haben, etwa einer gemeinsamen Kreditaufnahme für den Kauf einer Liegenschaft.
Für die Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung gilt die europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen nicht; die Zuständigkeit richtet sich nach anderen Regeln. Davon zu unterscheiden ist eine Schadenersatzklage eines Ehegatten gegen den anderen, etwa wegen Detektivkosten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 18.05.2015, 10 C 39/14y-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1358 ABGB § 44 ABGB § 90 JN § 49 JN § 99 ZPO § 252
Entscheidungstext
54 Absätze, 17.140 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2016
Geschäftszahl
3Ob221/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wider die beklagte Partei Mag. G*****, Deutschland, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.504,37 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. September 2015, GZ 16 R 192/15x-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 18. Mai 2015, GZ 10 C 39/14y-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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