Kann eine Behörde etwas stillschweigend bescheidmäßig anordnen?
günstig für Betroffener betrifft Bescheidadressaten, Antragsteller, Behörden
Nein. Ein bloß unterstellter, stillschweigender Behördenakt kann kein Bescheid sein. Ein Bescheid kann daher auch keinen zusätzlichen Inhalt haben, der nicht aus der Bescheidurkunde selbst hervorgeht, sondern nur aus dem Wissen der Behörde oder dem Verhalten einzelner Bediensteter abgeleitet wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.06.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ein "fingierter (stillschweigender)" Behördenakt kann nicht Bescheidcharakter haben. Demgemäß kann auch ein konstitutiver Bescheid nicht mit einem normativen Inhalt angereichert sein, der nicht aus der Bescheidbeurkundung selbst abzulesen ist, sondern nur auf einem vom Behördenwissen getragenen, allenfalls auch aus schlüssigem Verhalten bestimmter Organwalter abzuleitenden Anordnungswillen beruhen soll.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 8 Ob 103/20k, 25.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 201/18i, 13.06.2019
Genannte Normen
AVG §58 ff
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