Kann eine Behörde auch stillschweigend zustimmen?
betrifft Bürger, Gemeinden, Kammern, Vertragspartner
Auch öffentliche Einrichtungen können ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären, also ohne ausdrückliche Worte. Entscheidend ist, dass ihr Verhalten bei Betrachtung aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel offen lässt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 24.04.2024 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Sinne des § 863 ABGB ihren Willen durch schlüssiges Verhalten erklären (hier: Genehmigung der Dienstpragmatik einer Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 55 Abs 4 TGO.OGH 8 ObA 91/20w, 23.10.2020
- Ob aber nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine schlüssige Genehmigung anzunehmen ist, wirft ‑ vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage auf.OGH 5 Ob 87/13z, 16.07.2013
- Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen des Bundes eine Betriebsübung nicht begründen könne, muss auf den Fall reduziert werden, in dem der öffentliche Dienstgeber (im Dienstverhältnis) fortbesteht.OGH 9 ObA 104/11a, 30.01.2012
- Dass die Geschäftsanteile einer ausgegliederten Gesellschaft zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen, betrifft Fragen des Innenverhältnisses und nicht ihr Außenverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern.OGH 9 ObA 104/11a, 30.01.2012
- Auch wenn eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters wegen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schützen, wenn das zuständige Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.OGH 8 Ob 111/07t, 22.11.2007
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Ein Vertrag mit der Gemeinde kann auch schlüssig abgeschlossen werden.OGH 8 Ob 111/07t, 22.11.2007
- Ein Vertrauensschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Anschein berechtigten Handelns vom zustimmungsberechtigten Organ gesetzt wurde, auf einen vom (Schein-)Vertreter veranlassten Anschein kommt es nicht an.OGH 3 Ob 129/07b, 26.09.2007
- Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsmacht müssen jedoch Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts befugt sei. Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete.OGH 8 Ob 117/04w, 04.05.2005
- Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können durch stillschweigende Erklärung (Duldung) Vertretungsmacht einräumen, doch muss dazu das vertretungsbefugte Organ - hier die Landesregierung - den erforderlichen Anschein erweckt haben. Das Verhalten des Scheinvertreters ist unerheblich.OGH 1 Ob 8/02m, 13.12.2002
- Auch juristische Personen können durch konkludente Handlungen verpflichtet werden, vorausgesetzt freilich, dass das Verhalten durch das beziehungsweise auch gegenüber dem zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen berufenen Organ derselben gesetzt wurde.OGH 7 Ob 236/99b, 01.09.1999
- Wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht.OGH 8 ObA 214/98y, 08.07.1999
- Die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar. Bei der Frage der schlüssigen Übernahme einer derartigen Verpflichtung ist ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 2 Ob 119/98h, 20.05.1998
- Hier: Konkludenter Abschluss eines Dienstvertrages.OGH 9 ObA 181/97a, 01.10.1997
- Die Formvorschriften müssen allerdings eingehalten werden.OGH 3 Ob 509/95, 22.02.1995
- Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumt durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist.OGH 8 ObA 223/94, 31.08.1994
- Eine bloße Vorsorge im Gemeindebudget für bestimmte Arbeiten beinhaltet keine (schlüssige) Bevollmächtigung des Bürgermeisters zum diesbezüglichen Vertragsabschluss.OGH 1 Ob 669/90, 18.09.1991
- Auch ein bloß passives Verhalten des Gemeinderates ist beachtlich. (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 294/89, 08.11.1989
- Auch wenn die Handlung nicht von einem zur Vertretung der Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt wurde und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.OGH 9 ObA 78/89, 10.05.1989
- Jedenfalls auf dem Gebiet des Privatrechts können auch Hoheitsträger konkludent handeln.OGH 15 Os 9/88, 15.06.1988
- JagdgesellschaftOGH 2 Ob 505/88, 01.03.1988
- Umso mehr können bereits getroffene, allenfalls unter einem Formmangel leidende Vereinbarungen durch nachträgliches Verhalten dann wirksam werden, wenn keine Zweifel an der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung durch die zuständigen Organe der Gemeinde bestehen (hier: vertragliche Übernahme der Schneeräumung; tatsächliche Durchführung durch mehr als zwanzig Jahre).OGH 8 Ob 581/85, 10.10.1985
- Hier: Schlüssige Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung durch das zu einer diesbezüglichen Beschlussfassung berufene Organ der beklagten Gemeinde, nämlich deren Stadtrat, oder auch nur durch das zur Vertretung der beklagten Gemeinde berufenen Organ, nämlich deren Bürgermeister, nicht angenommen.OGH 3 Ob 524/84, 03.10.1984
- An der Entgegennahme der Dienstleistung und der Zahlung des Entgelts kann noch nicht auf das Zustandekommen eines Vierjahresvertrages geschlossen werden; dieses Verhalten war auch bei Annahme der - vorgesehenen - Einjahresverträge oder bei Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit sinnvoll.OGH 4 Ob 145/81, 16.03.1982
- AgrargemeinschaftOGH 1 Ob 32/79, 12.11.1979
- Doch muss dann das zur Bewilligung der Vereinbarung berufene Organ der Gemeinde das Verhalten im Sinne des § 863 ABGB setzen.OGH 1 Ob 762/76, 24.11.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014110 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 53.
- OGH 9 ObA 10/24x, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 91/20w, 23.10.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Stillschweigende Zustimmung durch Verhalten
Anderes · Genehmigung durch Schweigen der Behörde
Verfahrensrecht · Stillschweigende Zustimmung als Rechtsfrage
Vertragsrecht · Vertrag durch schlüssiges Verhalten
Vertragsrecht · Eindeutigkeit stillschweigender Erklärungen