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Muss ich noch leisten, wenn eine Behörde es mir verbietet?

günstig für Schuldner betrifft Unternehmer, Vertragspartner, Kunden
Nein. Wird die geschuldete Leistung durch einen behördlichen Akt untersagt, ist sie rechtlich unmöglich. Bei einem Untersagungsbescheid tritt diese Unmöglichkeit grundsätzlich erst ein, wenn der Bescheid rechtskräftig ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.01.2019 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die Erbringung einer geschuldeten Leistung ist dann rechtlich unmöglich, wenn sie durch individuellen oder generellen Hoheitsakt untersagt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Vollstreckbarkeitsbestätigung der Behörde

Wenn eine Verwaltungsbehörde bestätigt, dass ihr Bescheid vollstreckbar ist, ist das kein eigener Bescheid, sondern nur eine Beurkundung. Das Gericht ist an diese Bestätigung gebunden. Sie können sie daher im Exekutionsverfahren nicht einfach in Frage stellen.

günstig für Gläubiger Beweislast für Unmöglichkeit der Leistung

Das muss der Schuldner beweisen. Unmöglichkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Bleiben Zweifel, ob die Leistung wirklich unmöglich ist, gehen diese jedenfalls zu seinen Lasten.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Nachträglich unerlaubte Leistung
Vertragsrecht · Unmöglichkeit oder bloße Verzögerung
Verfahrensrecht · Unmögliche Leistung im Urteil
Vertragsrecht · Klage auf eine unmögliche Leistung