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Gelten beim Einfamilienhaus andere Regeln für Eigenbedarf?

betrifft Mieter, Vermieter, Hauseigentümer, Fruchtnießer
Beim dringenden Bedarf ist jede Art der Benötigung zu berücksichtigen, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt und nur durch diese Wohnung gedeckt werden kann. Das gilt gleich, ob das aufgekündigte Objekt eher einem Einfamilienhaus oder einem typischen Zinshaus entspricht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Der Grundsatz, dass bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands zu berücksichtigen ist, die sich für den Vermieter (Fruchtnießer) aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden kann, hat unabhängig davon zu gelten, ob das aufgekündigte Mietobjekt eher einem Einfamilienhaus als einem typischen "Mietshaus" zuzuordnen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112714 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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