Zahlt die Versicherung Vandalismus ohne Diebstahl?
günstig für Versichererbetrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Unternehmer, Wohnungseigentümer
Hat ein Täter Ihre Räume betreten und dort nur etwas zerstört, ohne zu stehlen oder es zu versuchen, deckt die Versicherung diesen Vandalismus nicht. Der Schutz für Vandalismusschäden hängt nach den Bedingungen mit einem Einbruchsdiebstahl zusammen. Dieser Zusammenhang ist auch für einen durchschnittlichen Kunden erkennbar, sodass die Bedingungen nicht als unklar gelten.
Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 17.04.2024
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Aus dem Gesamtzusammenhang des Bedingungswerkes ist es nicht statthaft, die Erstattung reiner Vandalismusschäden eines zwar in die versicherte Räumlichkeit eingedrungenen, jedoch dort weder versuchten oder vollbrachten Diebstahl bzw einfachen Diebstahl noch Beraubung zu verantwortenden Täters ebenfalls in die Deckungspflicht des Versicherers einzubeziehen. Dieser unabdingbare Zusammenhang zwischen der Deckungspflicht für Vandalismusschäden (nach der Zusatzklausel) und dem Vorliegen eines (ua) Einbruchsdiebstahls (nach den Allgemeinen Bedingungen) muss dabei auch als für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer evident erachtet werden, sodass insoweit auch kein Raum für eine Anwendung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB verbleibt. Die Ergänzung durch die Klausel Pkt 5. der W 82 hat damit zwar den Deckungsumfang der ABH erweitert, jedoch den Sachzusammenhang zum Grundtatbestand des "versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahls, einfachen Diebstahls oder Beraubung" nicht gelöst, sondern vielmehr unverändert gelassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Hier: Aufgrund eigenständiger Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in den konkreten Versicherungsbedingungen, war das Vorliegen des von §§ 127, 129 Abs 1 StGB geforderten Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes nicht Voraussetzung für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls iSd Versicherungsbedingungen.OGH 7 Ob 215/23b, 17.04.2024
Die Haftpflichtversicherung deckt gesetzliche Schadenersatzpflichten. Dazu zählen auch Ansprüche, die entstehen, weil ein Vertrag schlecht oder gar nicht erfüllt wurde. Nicht gedeckt sind dagegen Zusagen, mit denen jemand freiwillig mehr verspricht, als das Gesetz an Ersatz verlangt.
günstig für Versicherungsnehmer Auslegung der Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.