Muss ich die Zuständigkeit schon vollständig beweisen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn die schlüssigen, die Zuständigkeit begründenden, Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“) sind, so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen.OGH 4 Ob 96/23f, 27.06.2023
- Hier: LGVÜ II 2007.OGH 9 Ob 8/19w, 28.03.2019
- Hier: LGVÜ II 2007OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019
- Die Rechtsprechung zur Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei der Zuständigkeitsprüfung, die von den „Klagebehauptungen“ bzw den „schlüssigen Klagebehauptungen“ ausgeht, hat nahezu ausnahmslos Fälle im Auge, in denen der Kläger zwar Tatsachen vorgetragen hat, die sowohl für die Sach‑ als auch die Zuständigkeitsentscheidung von Bedeutung sind, die aber vom Prozessgegner bestritten wurden. Dass in solchen Fällen die Sachentscheidung den Vorrang haben soll, wenn erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens das Vorliegen dieser Tatsachen abschließend beurteilt werden kann, hat vernünftige prozessökonomische Erwägungen für sich. Diese passen allerdings nicht ohne weiteres auf die Fälle der behaupteten Streitgenossenschaft wegen einer vermeintlichen Solidarverpflichtung, wenn die Haftung der Streitgenossen auf unterschiedliche rechtliche Erwägungen gestützt wird. Dann liegt häufig keineswegs die Situation vor, dass auch schon gegenüber jener Partei, die die Zuständigkeit bestreitet, eine abschließende Sachentscheidung möglich wäre, die den Vorrang vor einer Zurückweisungsentscheidung haben soll. Vielmehr führt die allein aufgrund der Klageangaben gewonnene Erkenntnis, dass der behauptete Klageanspruch gegenüber der einen Partei mit Sicherheit nicht besteht, keineswegs zwingend dazu, dass nunmehr auch über das gegen die andere Partei erhobene Begehren meritorisch abgesprochen werden könnte.OGH 1 Ob 132/13p, 29.08.2013
- Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet.OGH 6 Ob 72/13a, 06.06.2013
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- Die Zuständigkeitsprüfung soll nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet sein.OGH 6 Ob 72/13a, 06.06.2013
- Dann, wenn der zuständigkeitsbegründende Sachverhalt auch anspruchsbegründend (also „doppelrelevant") ist, kommt eine Klagezurückweisung mangels Nachweises dieses Sachverhaltes auch dann nicht in Betracht, wenn das Erstgericht von den Sachverhaltsbehauptungen des Klägers abweichende Feststellungen getroffen hat. Auch in diesem Fall ist bei der Prüfung der Zuständigkeitsfrage von den Behauptungen des Klägers auszugehen.OGH 9 Ob 25/07b, 08.08.2007
- Hier: Art 6 Z 1 EuGVVO.OGH 5 Ob 188/03p, 29.06.2004
- Ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, ist (grundsätzlich) erst im Hauptverfahren zu prüfen.OGH 5 Ob 188/03p, 29.06.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116404 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 30.
- OGH 5 Ob 8/26a, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 202/24w, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 18 OCg 4/24y, 26.05.2025
- OGH 4 Ob 116/23x, 25.01.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 193/20y, 31.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
LGVÜ II 2007 allg; EuGVÜ Art20; EuGVVO 2012 Art7 Nr2; EuGVVO Art5 Nr1; EuGVVO Art5 Nr3; EuGVVO Art6 Nr1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Klage müssen Sie nicht den gesamten Sachverhalt schildern, aber alle Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, vollständig und knapp vorbringen. Fehlen solche Angaben und lassen sie sich auch durch Fragen des Gerichts nicht ergänzen, wird die Klage abgewiesen.
Wird in einem Rechtsmittel die rechtliche Beurteilung bekämpft, muss das Gericht den Sachverhalt in jeder Hinsicht rechtlich prüfen. Dabei ist auch aufzugreifen, wenn das Klagevorbringen von vornherein nicht schlüssig war.