OGH 5 Ob 193/20y
Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.
Darüber wird erst im Verfahren über die Sache selbst entschieden. Nur bei Umständen, die allein für die Zuständigkeit zählen, etwa dem Wohnsitz oder einer Vereinbarung über das Gericht, entscheidet das Gericht schon vorweg nach den Ergebnissen der Verhandlung. Fehlt eine Tatsache, die zugleich den Anspruch trägt, wird die Klage abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.
Sie müssen in der Klage alles angeben, woraus das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Wenn Sie nicht am Wohnsitz des Gegners klagen, müssen Sie die Umstände, die das gewählte Gericht zuständig machen, schon in der Klage nennen und teils auch mit Urkunden belegen. Das Gericht sucht sich einen Zuständigkeitsgrund nicht selbst zusammen.
Ja. Bestreitet die beklagte Partei die örtliche Zuständigkeit, dürfen Sie sich auch auf Gerichtsstände stützen, die Sie in der Klage noch nicht genannt haben. Bei der Prüfung, die das Gericht von sich aus vornimmt, gilt das nicht.
Für die Prüfung der Zuständigkeit zählt allein, was in der Klage behauptet wird. Andere Umstände werden dabei nicht herangezogen.
Meist nicht. Für die Frage, welches Gericht zuständig ist, zählen in der Regel Ihre Angaben in der Klage, selbst wenn die Gegenseite sie bestreitet. Anders ist es, wenn ein Umstand ausschließlich für die Zuständigkeit von Bedeutung ist; dann entscheidet, was sich im Verfahren tatsächlich ergibt.
Manche Behauptungen begründen zugleich die Zuständigkeit des Gerichts und den Anspruch selbst. In diesem Fall geht das Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit allein von den Angaben in der Klage aus. Gegenteilige Behauptungen der beklagten Seite ändern daran vorerst nichts.
Der Begriff der unerlaubten Handlung wird für die Zuständigkeit eigenständig verstanden. Er erfasst alle Klagen, mit denen eine Haftung für einen Schaden geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag anknüpfen.
Diese Zuständigkeitsregel gilt für alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft. Sie müssen dabei darlegen, dass Sie durch ein Tun oder Unterlassen des Gegners einen Schaden erlitten haben.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Ja. Für die Frage, ob ein Gericht im Inland entscheiden darf, genügt es, dass Sie die maßgeblichen Umstände schlüssig behaupten, etwa ein Recht an einer Liegenschaft in Österreich. Dienen dieselben Tatsachen zugleich dem Anspruch selbst, wird die Zuständigkeit allein anhand Ihrer Angaben in der Klage geprüft.
Bei Klagen wegen einer Schädigung, die nicht an einen Vertrag anknüpft, können Sie dort klagen, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Damit ist sowohl der Ort gemeint, an dem der Schaden entstanden ist, als auch der Ort der Handlung. Dazu zählen auch Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs und wegen der Verletzung von Marken oder Urheberrechten.
Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.
Manche Tatsachen sind sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Begründetheit des Anspruchs wichtig. Für die Zuständigkeitsprüfung genügt es, dass Ihr Klagevorbringen schlüssig ist. So wird die Prüfung der Zuständigkeit nicht schon mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet.
Sie müssen sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Zuständigkeitsbestimmung berufen und diese auch nicht benennen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt. Das Gericht kann seine Zuständigkeit anhand des Vorbringens auch von sich aus prüfen.
Prüft das Gericht, ob es international zuständig ist, muss es über strittige Tatsachen, die zugleich für den geltend gemachten Anspruch selbst wichtig sind, kein umfassendes Beweisverfahren durchführen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 30.06.2020, 26 Cg 130/19z-18
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 03.09.2020, 3 R 96/20p-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.05.2021
Geschäftszahl
5Ob193/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** A*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagten Parteien 1. M***** B*****, Deutschland, 2. B***** S.A. Niederlassung Deutschland, *****, Deutschland, die zweitbeklagte Partei vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, wegen Herausgabe (Streitwert 26.700 EUR), über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. September 2020, GZ 3 R 96/20p-22, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. Juni 2020, GZ 26 Cg 130/19z-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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