Wann hat mich die Bank vor der Bürgschaft ausreichend aufgeklärt?
günstig für Bank betrifft Bürgen, Konsumenten, Banken, Kreditnehmer
Ob die Bank Sie ausreichend über die wirtschaftliche Lage des Schuldners informiert hat, hängt ganz von den Umständen Ihres Falles ab. Es fällt ins Gewicht, wenn Sie die Bürgschaft von sich aus angeboten haben, im Umgang mit Banken erfahren waren und über die Lage des Kreditnehmers Bescheid wussten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des § 25c KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. Dabei kommt im vorliegenden Fall dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass es der Interzedent war, der spontan und aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärte; weiters - als Freund des Kreditnehmers - diesem bereits bei einer anderen Bank kurz zuvor einen weiteren Kredit vermittelt und sich in der Folge eigeninitiativ bemüht hatte, bei eben dieser Bank noch eine weitere Kreditfinanzierung für seinen Freund zu erreichen, damit also im Umgang mit Kreditinstituten keineswegs geschäftsunerfahren war. Darüber hinaus war er über alle wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Debetsituation) des Kreditnehmers informiert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In welchem Umfang sich der Gläubiger über die Wirtschaftslage des Hauptschuldners informieren muss, hängt neben Art und Ausmaß der Verbindlichkeit vor allem von den Umständen ab, unter denen es zum Abschluss des Kreditvertrags kam.OGH 1 Ob 200/24d, 25.03.2025
- Im Zusammenhang mit dem „Kennenmüssen" dürfen die Prüfpflichten und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen; letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken.OGH 6 Ob 227/06k, 09.11.2006
- Ob ein Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners iSd § 25c KSchG gegeben hat, ist stets von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles abhängig und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 6 Ob 69/06z, 06.04.2006
- Und damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 8 Ob 115/02y, 02.07.2002
- Der Umfang der Nachforschungspflicht und der daraus resultierenden Informationspflicht hängt davon ab, in welcher Höhe Kredit gewährt wurde und vor allem davon, unter welchen Umständen es zum Abschluss des Kreditvertrags gekommen ist.OGH 1 Ob 29/01y, 27.11.2001
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte, (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale) geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 132/01w, 22.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112839 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 1 Ob 200/24d, 25.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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