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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 200/24d

Worum es ging: Muss mich die Bank warnen, bevor ich für jemanden hafte?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich muss die Bank nicht warnen. Ausnahmsweise besteht eine Warnpflicht, wenn die Bank bereits weiß, dass der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist oder unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht, und ihm den Kredit nur wegen der Sicherheit eines Dritten trotzdem gibt.

In besonderen Ausnahmefällen muss die Bank den Bürgen warnen, auch wenn sie sonst zur Verschwiegenheit über den Hauptschuldner verpflichtet ist. Das gilt etwa, wenn sie schon vor der Unterschrift weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder den Kredit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zurückzahlen kann und deshalb nur der Bürge zahlen wird.

Als Bürge müssen Sie Ihre Interessen grundsätzlich selbst wahren. Der Gläubiger muss Sie nur ausnahmsweise warnen, etwa wenn er weiß, dass der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist oder den Kredit fast sicher nicht zurückzahlen kann, oder wenn er eine besonders gefährliche Lage für Sie erkennen musste.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Ob die Bank Sie ausreichend über die wirtschaftliche Lage des Schuldners informiert hat, hängt ganz von den Umständen Ihres Falles ab. Es fällt ins Gewicht, wenn Sie die Bürgschaft von sich aus angeboten haben, im Umgang mit Banken erfahren waren und über die Lage des Kreditnehmers Bescheid wussten.

Erkennt der Gläubiger bis zur Übernahme Ihrer Haftung, dass der Hauptschuldner voraussichtlich nicht zahlen wird, muss er Sie darauf hinweisen. Das gilt auch dann, wenn Sie über dessen finanzielle Lage ohnehin Bescheid wissen. Der Hinweis soll Sie nachdrücklich warnen und Ihr Risiko verringern.

Ist die Bank selbst aktiv geworden, um Sie als Bürgen oder Mitschuldner in das Schuldverhältnis zu holen, spricht der erste Anschein dafür, dass sie die Zahlung durch den Hauptschuldner als unsicher ansah. Wird die Haftung zugleich mit der Kreditvergabe übernommen, gilt das nicht.

Bei der Frage, ob die Bank die drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen musste, fällt besonders ins Gewicht, ob Sie die Haftung von sich aus angeboten haben, ob Sie geschäftserfahren waren und ob Sie mit der Kreditgewährung eigene, dem Schuldner vorgestreckte Beträge zurückbekommen haben.

Allein daraus, dass die Information unterblieben ist, folgt noch keine Befreiung von Ihrer Haftung. Sie greift nur, wenn die Bank beim Abschluss erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend wird. Nur dann kann überhaupt eine Informationspflicht verletzt sein.

Je nach Art und Höhe der Schuld muss der Gläubiger die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners sorgfältig prüfen und dazu die ihm zugänglichen Mittel nutzen. Er muss sich in dem Umfang Kenntnis verschaffen, wie es ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut.

Ob ein Gläubiger erkennen musste, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht erfüllen wird, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beantworten. Der Oberste Gerichtshof beurteilt das deshalb in der Regel nicht neu. Auch einzelne Argumente dafür oder dagegen wiegen für sich genommen nicht schwer genug.

Sie als Bürge oder Mitschuldner müssen behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste. Gelingt Ihnen das nicht, bleiben Sie in der Haftung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 25c KSchG § 25d ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

44 Absätze, 17.902 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

1Ob200/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 600.090 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2024, GZ 15 R 34/24s-257, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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