Welche Umstände sprechen gegen eine Aufklärungspflicht der Bank?
günstig für Bank betrifft Bürgen, Banken, Kreditnehmer, Unternehmer
Bei der Frage, ob die Bank die drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen musste, fällt besonders ins Gewicht, ob Sie die Haftung von sich aus angeboten haben, ob Sie geschäftserfahren waren und ob Sie mit der Kreditgewährung eigene, dem Schuldner vorgestreckte Beträge zurückbekommen haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale), geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Zusammenhang mit dem „Kennenmüssen" dürfen die Prüfpflichten und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen; letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken.OGH 6 Ob 227/06k, 09.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115982 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 200/24d, 25.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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