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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.07.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 82/24k

Worum es ging: Zählt ein Strafurteil auch im Zivilprozess gegen mich?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde jemand strafgerichtlich verurteilt, ist das Zivilgericht daran gebunden. Die Bindung betrifft nicht nur den Urteilsspruch, sondern auch die Tatsachen, auf denen die Verurteilung beruht. Diese Tatsachen können im Zivilverfahren nicht mehr neu aufgerollt werden.

Nur solche Folgen, die unmittelbar durch das Gesetz selbst eintreten. Ein Ausschluss von der Gewerbeausübung fällt darunter. Der Entzug der Lenkberechtigung dagegen nicht, weil er erst durch eine eigene behördliche Entscheidung ausgesprochen wird.

Es ist zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht für den Täter günstiger ist. Ist das neue Recht zumindest gleich günstig, wird es angewendet, sonst das alte. Diese Prüfung ist für jede einzelne Tat gesondert vorzunehmen.

Wenn die Straftaten im Urteil falsch zusammengefasst bezeichnet wurden, dennoch aber erkennbar ist, welche Taten gemeint sind, hebt das Höchstgericht das Urteil nicht auf. Es stellt den Inhalt des Schuldspruchs stattdessen klar. Voraussetzung ist, dass sich das aus den festgestellten Tatsachen ergibt.

Nein. Zusätzliche Folgen einer Verurteilung, etwa der Verlust eines Amtes, werden nicht in jedem Fall bedingt nachgesehen. Das Gericht muss annehmen können, dass schon die Androhung genügt, um Sie von weiteren Straftaten abzuhalten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StGB § 27 StGB § 43 StGB § 44 StGB § 61 VBG § 34

Entscheidungstext

39 Absätze, 11.133 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.07.2025

Geschäftszahl

9ObA82/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Lena Steiger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Filip Frank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathausstraße 4, 1010 Wien, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Feststellung, in eventu Entlassungsanfechtung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2024, GZ 7 Ra 4/24w-15, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2. Oktober 2023, GZ 34 Cga 57/23k-11, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.810,58 EUR (darin enthalten 468,43 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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