Welches Gesetz gilt, wenn es sich nach dem Schaden geändert hat?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Unternehmer, Anleger
Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Ob ein Verhalten rechtswidrig war, wird also nach der damals geltenden Vorschrift beurteilt, auch wenn diese später geändert oder aufgehoben wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 12.10.2022 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2002)
Bei deliktischen Schuldverhältnissen bildet im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt. (Hier: Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nach der damals geltenden Norm des § 159 StGB.)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Insofern bleibt daher relevant, ob die Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Beschränkung der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Kehrgebiete vor deren Novellierung unionsrechtskonform waren oder nicht.OGH 4 Ob 72/15i, 16.06.2015
- Hier: Haftung des Prospektkontrollors nach dem InvFG 2011.OGH 4 Ob 174/11h, 17.04.2012
- Die Änderung des § 2 UWG durch die UWG-Novelle 2007 ist - anders als bei Unterlassungsansprüchen (RIS-Justiz RS0123158) - unerheblich, da kein Titel geschaffen werden soll, der das zukünftige Verhalten der Beklagten regelt.OGH 17 Ob 34/08m, 24.02.2009
- Die - für die Bindungswirkung einzig relevante - Rechtskraft des Strafurteils wurde durch die zwischenzeitliche Neufassung des Tatbestandes des § 159 StGB (BGBl I 2000/58) nicht betroffen.OGH 7 Ob 180/02z, 09.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116364 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 104/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 5
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
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