Wer muss beweisen, dass die Ersitzungszeit abgelaufen ist?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Wegberechtigte
Wenn Sie sich auf Ersitzung berufen, müssen Sie beweisen, dass die dafür nötige Zeit bereits vollständig abgelaufen ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Umständen Ihres Falls.
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Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 20.12.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Der Ersitzende hat unter Beweis zu stellen, dass die Ersitzungszeit bereits abgeschlossen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen.OGH 1 Ob 168/16m, 20.12.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 168/16m, 20.12.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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