OGH 1 Ob 168/16m
Worum es ging: Wird der Grund mir, wenn ich ihn jahrelang mähe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Um Eigentum zu ersitzen, müssen Sie die Fläche allein besitzen und das nach außen sichtbar machen, etwa durch Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Bloßes Mähen, Weiden oder Düngen reicht nicht, weil das auch jemand tun kann, der nur ein Nutzungsrecht hat. Bei so geringer Bewirtschaftung wird in der Regel höchstens ein Nutzungsrecht ersessen.
Sie müssen das Grundstück so nutzen, dass sichtbar wird, dass es zur Gänze Ihnen zugehört. Ihre Nutzung muss die Nutzung durch andere ausschließen. Gelegentliches Beweiden, das Ausüben der Jagd oder das bloße Begehen reichen dafür nicht.
Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.
Das müssen Sie selbst beweisen, wenn Sie sich auf die langjährige Nutzung berufen. Die Gegenseite muss zunächst gar nichts vorbringen. Sie muss nur beweisen, was gegen das Recht spricht, etwa dass Sie nicht gutgläubig waren.
Ja. Wer sich auf den Erwerb durch langjährige Nutzung beruft, muss beweisen, wann diese Nutzung begonnen hat. Er muss auch zeigen, dass sie am Ende der Frist noch angedauert hat.
Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
Im Zivilverfahren genügt für den Beweis eine hohe Wahrscheinlichkeit. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur in besonderen Fällen verlangt.
Wenn Sie sich auf Ersitzung berufen, müssen Sie beweisen, dass die dafür nötige Zeit bereits vollständig abgelaufen ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Umständen Ihres Falls.
Trägt das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Ergänzung auf, darf dieses seine Bewertung der Beweise und die daraus gezogenen Feststellungen ändern, auch ohne neue Beweise aufzunehmen. Das ist kein Fehler, solange die Änderung nachvollziehbar begründet wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 08.01.2016, 5 Cg 81/09z-154
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 01.06.2016, 1 R 45/16t-160
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1477 ZPO § 477 ZPO § 496 ZPO § 499 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.074 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Geschäftszahl
1Ob168/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, gegen die beklagte Partei G***** H*****, vertreten durch die Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Feststellung (210.000 EUR) und Räumung (5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Juni 2016, GZ 1 R 45/16t-160, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 8. Jänner 2016, GZ 5 Cg 81/09z-154, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.
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