Zum Inhalt springen

Muss ich beweisen, wann meine Nutzung begonnen hat?

günstig für Grundeigentümer betrifft Kläger, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Ja. Wer sich auf den Erwerb durch langjährige Nutzung beruft, muss beweisen, wann diese Nutzung begonnen hat. Er muss auch zeigen, dass sie am Ende der Frist noch angedauert hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Den Ersitzungskläger trifft die Beweislast für den Beginn der Ersitzungsfrist, sowie dafür, dass der Ersitzungsbesitz auch noch am Ende der Frist angedauert hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 17.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Beweislast bei der Ersitzung
Eigentum und Grundbuch · Umfang des Nachweises bei der Ersitzung
Eigentum und Grundbuch · Beweislast bei der Ersitzung
Eigentum und Grundbuch · Rechtsbesitz als Grundlage der Ersitzung
Eigentum und Grundbuch · Beweislast für die Unredlichkeit