Muss ich jedes Jahr der Nutzung einzeln nachweisen?
günstig für Nutzungsberechtigter betrifft Kläger, Beklagte, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Der Ersitzungsbesitzer hat außer einer Besitzungsübung die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende und der Ersitzungszeit feststeht, während der Gegner einen in deren Verlauf eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen hat, ferner auch, dass der Besitz nicht redlich und (oder) echt gewesen sei (Klang in Klang 2. Auflage VI 583, 578).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen.OGH 1 Ob 168/16m, 20.12.2016
- Es ist Sache des Ersitzungsgegners, einen im Verlauf der Ersitzungszeit (vermeintlich) eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen.OGH 5 Ob 233/08p, 03.03.2009
- Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen, wobei es genügt, wenn das Bestehen des Besitzes zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit feststeht.OGH 9 Ob 92/06d, 02.03.2007
- Die Redlichkeit des Besitzes wird vermutet.OGH 1 Ob 382/97a, 15.12.1997
- Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer, Sache des Gegners ist es, ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis unter Beweis zu stellen.OGH 1 Ob 3/93, 20.04.1993
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Die Erweiterung einer vertraglichen Dienstbarkeit ist durch Ersitzung unabhängig von ihrem titelmäßigen Ausmaß zulässig.OGH 8 Ob 1531/89, 20.07.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 42.
- OGH 7 Ob 8/26s, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 85/25f, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 145/25g, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 59/25w, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 44/25d, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 206/24m, 19.12.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1477
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
- ZPO § 503
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