Wer muss beweisen, dass mein Besitz fehlerhaft war?
günstig für Besitzer betrifft Besitzer, Grundstückseigentümer, Nachbarn, Prozessparteien
Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechtes, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. Echtheit des Besitzes ist auch für die uneigentliche Ersitzung des § 1477 ABGB erforderlich, den Nachweis, dass der Besitz fehlerhaft sei, hat aber der Ersitzungsgegner anzutreten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen.OGH 1 Ob 168/16m, 20.12.2016
- Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen, wobei es genügt, wenn das Bestehen des Besitzes zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit feststeht.OGH 6 Ob 323/99i, 20.01.2000
- Rechtmäßigkeit ist bei der uneigentlichen Ersitzung nicht Voraussetzung.OGH 9 Ob 2020/96s, 16.10.1996
- Der erforderliche Besitzwille muss sich aus äußerem Verhalten ergeben, bloßes damit nicht im Einklang stehendes inneres Vorhaben stellt noch keinen Besitzwillen her.OGH 1 Ob 597/89, 14.06.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034138 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 36.
- OGH 7 Ob 8/26s, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 85/25f, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 145/25g, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 44/25d, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 206/24m, 19.12.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1477
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