Wer muss beweisen, dass ich das Recht ersessen habe?
günstig für Grundeigentümer betrifft Kläger, Beklagte, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Das müssen Sie selbst beweisen, wenn Sie sich auf die langjährige Nutzung berufen. Die Gegenseite muss zunächst gar nichts vorbringen. Sie muss nur beweisen, was gegen das Recht spricht, etwa dass Sie nicht gutgläubig waren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Die Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer. Der Gegner ist vorerst nicht verhalten, ein Vorbringen zu erstatten, dass und weshalb die vom Kläger behaupteten anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Seine Sache ist es lediglich, die rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen vorzubringen, somit etwa ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis unter Beweis zu stellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000.OGH 6 Ob 95/04w, 23.06.2005
- Der Beweis der Unredlichkeit und der Fehlerhaftigkeit des Besitzes obliegt dem Gegner.OGH 5 Ob 270/03x, 09.12.2003
- Näherhin für Art und Umfang der Besitzausübung sowie die Besitzdauer, dem beklagten Ersitzungsgegner hingegen obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird.OGH 7 Ob 226/01p, 07.12.2001
- Dass die Absicht der Rechtsausübung überhaupt fehlt, hat der Gegner zu beweisen.OGH 3 Ob 560/95, 13.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 34.
- OGH 7 Ob 8/26s, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 129/25s, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 85/25f, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 8 Ob 64/23d, 22.05.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 75/24v, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 232/23p, 12.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 208/20v, 24.02.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
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