Wann gilt eine Bezeichnung als Hinweis auf mein Unternehmen?
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Eine besondere Bezeichnung hat dann Verkehrsgeltung, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden darin einen eindeutigen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Erst dann ist die Bezeichnung geschützt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Verkehrsgeltung liegt vor, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dieser besonderen Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger und ein bestimmtes Unternehmen erblicken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Kennzeichnungsgrad von 50-58% ist nicht hinreichend für eine Neubeurteilung der Verkehrsgeltung der konturlosen Farbmarke Orange (siehe 4 Ob 101/20m).OGH 4 Ob 5/23y, 31.01.2023
- ... wobei der Name des Zeichenträgers nicht bekannt sein muss.OGH 17 Ob 1/07g, 20.03.2007
- Ein Zeichen besitzt Verkehrsgeltung, wenn es in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen angesehen wird; maßgeblich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise an ein und dasselbe Unternehmen bzw die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen denken, wenn sie mit dem Zeichen konfrontiert werden.OGH 4 Ob 204/06p, 16.01.2007
- Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Unterscheidungskraft iSv Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) nicht grundsätzlich von der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft iSv Art 3 Abs 3 MarkenRL (§ 4 Abs 2 MSchG) verschieden. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob die Marke geeignet ist, die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.OGH 4 Ob 38/06a, 12.07.2006
- PickfeinOGH 4 Ob 61/92, 01.09.1992
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Sie braucht durchaus nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen.OGH 4 Ob 26/92, 16.06.1992
- New lineOGH 4 Ob 40/91, 07.05.1991
- Hier: Zweiundvierzig Prozent reicht bei geringem Freihaltebedürfnis (Schmuck) - "Cartier".OGH 4 Ob 313/85, 02.04.1985
- Wiener Emailmanufaktur beachtlicher Teil (muss nicht fünfzig Prozent übersteigende Verkehrsgeltung sein).OGH 4 Ob 376/76, 15.11.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078751 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 4 Ob 152/23s, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 5/23y, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 168/20i, 23.02.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §4 Abs2; UWG §9 C2
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