Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 109/25w
Worum es ging: Sind die Farben meines Firmengebäudes vor Nachahmung geschützt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Passt ein Sachverhalt unter die Regel über verwechselbare Kennzeichen, so wird er nicht zusätzlich nach der Regel über irreführende Angaben beurteilt; die Kennzeichenregel geht vor. Eine bestimmte Farbzusammenstellung ist deshalb nur dann geschützt, wenn sie sich im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat.
Ein eigenständiger Schutz für eine Farbe oder eine Farbkombination setzt voraus, dass sie im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gilt. Weil Farben und Farbverbindungen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln zählen, wird dafür ein strenger Maßstab angelegt.
Wie bekannt ein Zeichen ist, sagt für sich allein noch nichts darüber, ob es im Verkehr Geltung erlangt hat. Entscheidend ist zunächst, wie weit die beteiligten Kreise das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung verstehen. Dass das Unternehmen namentlich bekannt ist, ist keine Voraussetzung; danach ist nur zu fragen, wenn der erste Punkt kein eindeutiges Ergebnis bringt.
Nein. Es genügt, dass die angesprochenen Kreise Ihr Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf bestimmte Waren verstehen. Wie viele das Zeichen bloß kennen, sagt darüber noch nichts aus; auf Ihren Namen muss dabei niemand kommen.
Dass auch das Unternehmen namentlich bekannt ist, mit dem das Zeichen in Verbindung gebracht wird, ist keine Voraussetzung für den Schutz. Danach ist nur dann zu fragen, wenn schon die Frage, ob das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird, kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat.
Ob im konkreten Fall aus dem Zusammenspiel von Markenähnlichkeit und Branchennähe eine Verwechslungsgefahr folgt, hat über den einzelnen Fall hinaus keine Bedeutung. Es handelt sich daher um keine erhebliche Rechtsfrage.
Verkehrsgeltung begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten sie erworben wurde. Außerdem muss sie gerade für jene Waren oder Leistungen bestehen, für die die Marke eingetragen werden soll.
Auch wenn keine allgemeinen Prozentsätze festgelegt werden, darf über den durch Benutzung erworbenen Schutz auf Grundlage einer Umfrage entschieden werden, die zeigt, wie stark das Zeichen als Herkunftshinweis verstanden wird. Es lässt sich aber nicht vorweg sagen, dass ab einem bestimmten Wert immer Schutz besteht: Je beschreibender das Zeichen von sich aus ist, desto höher muss der durch Benutzung erreichte Wert sein.
In der Regel nicht. Ob ein Firmenschlagwort oder eine Marke unterscheidungskräftig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung befasst sich das Höchstgericht damit.
Weil das Publikum nur wenige Farben unterscheiden kann und selten Gelegenheit zum unmittelbaren Vergleich hat. Würden einzelne Farben geschützt, wäre der Vorrat für eine Warengruppe rasch erschöpft. Nur unter außergewöhnlichen Umständen ist eine Farbe für sich allein unterscheidungskräftig, etwa auf einem sehr speziellen Markt mit sehr wenigen Waren.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 31.03.2025, 33 R 136/24y-4
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Geschäftszahl
4Ob109/25w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Markenschutzsache der Antragstellerin O* GmbH, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Eintragung einer Individualmarke, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. März 2025, GZ 33 R 136/24y-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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