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Was muss mein Zeichen erfüllen, um geschützt zu sein?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumenten
Ihre Warenausstattung oder Ihr Kennzeichen ist gegen nachahmende Aufmachungen nur geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat, also von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums einem bestimmten Anbieter zugeordnet wird. Das Unternehmen selbst müssen die Kunden dabei nicht kennen; es genügt, wenn sie an dessen Waren oder Leistungen denken. Je schwächer ein Zeichen von sich aus ist, desto größer muss die Marktpräsenz sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 21.11.2017 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Für auf § 2 Abs 3 Z 1 UWG gestützte Unterlassungsansprüche ist ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens erforderlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

UWG §2 Abs3 Z1 A4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Unterlassungserklärung mit Ersatzklauseln

Nein. Gibt der Verwender von Geschäftsbedingungen nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, legt aber neu formulierte Ersatzklauseln bei und nimmt diese ausdrücklich aus, unterwirft er sich nicht vollständig. Die Gefahr einer Wiederholung bleibt bestehen, und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln denselben Sinn haben.

günstig für Konsument Unterlassungserklärung bei unzulässigen Klauseln

Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.

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