Was muss mein Zeichen erfüllen, um geschützt zu sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 21.11.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für sich allein reicht (auch hohe) originäre Kennzeichnungskraft nicht aus, um Verwechslungsgefahr iSv § 2 Abs 3 Z 1 UWG entstehen zu lassen. Dies folgt daraus, dass der Verkehr nach dieser Bestimmung nur vor konkreter Verwechslungsgefahr geschützt ist; eine lauterkeitsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr setzt die durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraus.OGH 4 Ob 227/12d, 12.02.2013
- Die originäre Kennzeichnungskraft und die konkrete Benutzung stehen in einer Wechselbeziehung: Je kennzeichnungskräftiger ein Zeichen (eine Warenausstattung) ist, umso eher wird eine durch Benutzung bewirkte Bekanntheit dazu führen, dass die angesprochenen Kreise das Zeichen (die Ausstattung) einem bestimmten Produkt und damit (mittelbar) einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Bei originär schwachen oder überhaupt beschreibenden Zeichen wird demgegenüber eine weit höhere Marktpräsenz erforderlich sein, um eine solche Zuordnung zu erreichen.OGH 4 Ob 227/12d, 12.02.2013
- Das Unternehmen selbst muss der Durchschnittsverbraucher nicht kennen; es genügt, wenn er an dessen Waren oder Leistungen denkt.OGH 4 Ob 227/12d, 12.02.2013
- Hier: Website.OGH 17 Ob 22/11a, 20.12.2011
- Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Bereich des Imitationsmarketings ist zu fragen, ob der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung annehmen könnte, dass das Produkt aus einem anderen Unternehmen stammt, was wiederum voraussetzt, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht.OGH 17 Ob 26/11i, 18.10.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 152/17g, 21.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §2 Abs3 Z1 A4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Gibt der Verwender von Geschäftsbedingungen nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, legt aber neu formulierte Ersatzklauseln bei und nimmt diese ausdrücklich aus, unterwirft er sich nicht vollständig. Die Gefahr einer Wiederholung bleibt bestehen, und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln denselben Sinn haben.
Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.