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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 72/26h

Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.

Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.

Besteht Ihr Schriftsatz nur aus der Ankündigung, ein Rechtsmittel zu erheben, bekommen Sie dafür keine Frist zur Verbesserung. Sonst könnte man sich auf diesem Umweg zusätzliche Zeit für die Ausführung verschaffen. Erst wenn der Schriftsatz mehr enthält als die bloße Benennung oder die Erklärung, die Entscheidung zu bekämpfen, kommt eine Verbesserung in Betracht.

Mit dem Dreifachen der Jahresleistung. Das gilt für Unterhalt und Versorgung ebenso wie für Renten wegen Körperverletzung oder Tötung eines Menschen. Auch bereits fällig gewordene Beträge erhöhen diesen Wert nicht.

Auch ein Rechtsmittel, dem der Inhalt fehlt, können Sie im außerstreitigen Verfahren nachbessern. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie bewusst und missbräuchlich ein leeres Rechtsmittel eingebracht haben, um sich über die Verbesserungsfrist heimlich mehr Zeit zu verschaffen.

Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein notwendiger Inhalt, muss das Gericht Ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung geben. Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren und ebenso dann, wenn der Antrag fehlt, was das Gericht ändern soll.

Weist das Berufungsgericht Ihren Antrag zurück, weil der Wert des Streitgegenstands unter der Grenze liege, so ist diese Entscheidung anfechtbar. Der sonst geltende Rechtsmittelausschluss erfasst diesen Fall nicht.

Der Rechtsmittelausschluss greift nur, wenn das Berufungsgericht Ihre Gründe geprüft und für nicht überzeugend gehalten hat. Hat es dagegen nur Ihren Antrag zurückgewiesen, weil es meinte, Ihr Rechtsmittel sei ohnehin auch ohne Zulassung möglich, gilt der Ausschluss nicht. Das Höchstgericht prüft die Zulässigkeit dann ohne Bindung an diesen Beschluss.

Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.

Nein. Prüft das Berufungsgericht Ihren Antrag, die Revision doch zuzulassen, hält es Ihre Gründe für nicht stichhältig und weist es den Antrag samt der Revision zurück, so ist dagegen kein Rechtsmittel mehr möglich. Dieser Ausschluss gilt aber nur für diesen Fall, nicht etwa bei einer Zurückweisung wegen Verspätung.

Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.

Weist das Gericht zweiter Instanz Ihren Antrag samt Rechtsmittel mit der Begründung zurück, dieser besondere Weg sei hier gar nicht anwendbar, dann können Sie diesen Beschluss bekämpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 65 AußStrG § 68 JN § 58

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.158 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

1Ob72/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj G*, vertreten durch das Land Tirol als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhalts, über den Rekurs der Mutter N*, Schweiz, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. März 2026, GZ 53 R 107/25m-265, mit dem die Zulassungsvorstellung gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 30. Jänner 2026, GZ 53 R 107/25m-259, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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