Kann ich die Zurückweisung meines Zulassungsantrags bekämpfen?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Rechtsmittelwerber, Prozessparteien
Weist das Berufungsgericht Ihren Antrag zurück, weil der Wert des Streitgegenstands unter der Grenze liege, so ist diese Entscheidung anfechtbar. Der sonst geltende Rechtsmittelausschluss erfasst diesen Fall nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Die Zurückweisung eines Antrages auf Änderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht, weil es auf Grund des unter 52.000 Schilling liegenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Ausspruchs fehle, ist anfechtbar und vom Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht umfasst.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgeblich ist der Inhalt der tatsächlichen Entscheidung, nicht aber, welche Entscheidung bei rechtsrichtiger Beurteilung hypothetisch zu treffen gewesen wäre.OGH 2 Ob 39/20d, 29.06.2020
- Hier: § 63 Abs 4 AußStrG.OGH 3 Ob 226/11y, 18.01.2012
- Ein Beschluss des Berufungsgerichts (Rekursgerichts), mit dem der Abänderungsantrag deshalb zurückgewiesen wurde, weil ein Anwendungsfall des § 508 Abs 1 ZPO nicht vorliegen soll, ist bekämpfbar.OGH 8 Ob 59/08x, 27.05.2008
- Der absolute Rechtsmittelausschluss gemäß § 508 Abs 4 ZPO betrifft nur Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht den Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene ordentliche Revision mangels Stichhaltigkeit der ins Treffen geführten Abänderungsgründe zurückwies.OGH 8 Ob 59/08x, 27.05.2008
- Hat das Berufungsgericht nur den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, nicht aber die damit verbundene Revision, deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß § 508 Abs 1 und 3 ZPO nicht ausgeschlossen, gilt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO nicht.OGH 1 Ob 161/07v, 29.11.2007
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der Rekurs gegen einen derartigen verfahrensrechtlichen Beschluss ist einseitig.OGH 8 Ob 97/05f, 06.10.2005
- Hier: Weil der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand bei keinem der Kläger als formelle Streitgenossenschaft den Betrag von 4.000 EUR übersteigt.OGH 1 Ob 99/03w, 29.04.2003
- Verneint das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zwischenverfahrens nach § 508 ZPO, so greift der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht ein.OGH 1 Ob 99/03w, 29.04.2003
- Der Rechtsmittelausschluss gilt nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt.OGH 8 Ob 14/03x, 20.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112034 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 38.
- OGH 1 Ob 72/26h, 24.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 101/26p, 23.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 250/18b, 17.01.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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