Muss mein Vater trotz Insolvenz weiter Unterhalt zahlen?
günstig für Kind betrifft Kinder, Unterhaltspflichtige, Gläubiger, Schuldner
Ja. Wie hoch der Unterhalt festgesetzt wird, hängt nicht davon ab, ob das Geld auch tatsächlich hereinzubringen ist; Maßnahmen des Insolvenzverfahrens ändern an der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nichts. Auf die Bemessungsgrundlage kann sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners aber sehr wohl auswirken, und Zahlungsplanraten sind nicht allgemein abzugsfähig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 30.05.2017 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG.OGH 10 Ob 3/10d, 09.02.2010
- Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen.OGH 10 Ob 60/09k, 29.09.2009
- Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab.OGH 10 Ob 60/09k, 29.09.2009
- Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist.OGH 9 Ob 74/07h, 28.01.2009
- An der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht, kann nicht festgehalten werden.OGH 9 Ob 74/07h, 28.01.2009
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- Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen.OGH 6 Ob 52/06z, 06.04.2006
- Hier: Abschöpfungsverfahren.OGH 3 Ob 1/05a, 27.07.2005
- Die nach dem Zahlungsplan zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.OGH 1 Ob 176/04w, 12.10.2004
- Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 86/04k, 17.05.2004
- Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemeinschuldners) Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts.OGH 1 Ob 86/04k, 17.05.2004
- Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel.OGH 1 Ob 242/02y, 28.10.2002
- Die aus einem Konkurs resultierende Schuldenbelastung des Geldunterhaltsschuldners ist an sich nicht von Bedeutung.OGH 3 Ob 201/02h, 30.08.2002
- Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich.OGH 1 Ob 38/02y, 11.06.2002
- Anders im Bezug auf das UVG!OGH 1 Ob 191/01x, 17.08.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 4 Ob 4/17t, 30.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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