Kann ich Unterhalt fordern, obwohl der Pflichtige insolvent ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO).OGH 7 Ob 169/04k, 28.07.2004
- Diese Unterhaltsansprüche der gesetzlichen Unterhaltsberechtigten für die Zeit nach Konkurseröffnung sind - den Fall der Haftung des Gemeinschuldners als Erbe des Unterhaltspflichtigen ausgenommen (§ 51 Abs 2 Z 1 KO) - keine Konkursforderungen, sondern von der Geltendmachung im Konkurs ausgeschlossene Ansprüche. Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Konkurseröffnung stellen jedoch Konkursforderungen dar.OGH 3 Ob 205/00v, 26.02.2001
- Das gilt nicht nur für erstmals gegen den Gemeinschuldner erhobene Unterhaltsforderungen, sondern auch für das Begehren auf Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Unterhaltes (so schon 7 Ob 658/86 = EFSlg 50423).OGH 10 ObS 179/94, 28.03.1995
- Hier: Unterhaltsforderungen des Kindes gegen den Vater.OGH 5 Ob 540/83, 08.03.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Als geschiedener Ehegatte können Sie Unterhalt für ein Jahr vor dem Anhängigwerden verlangen, aber nur unter dieser Voraussetzung. Ohne Verzug gebührt Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sache bei Gericht anhängig ist.
Nein. Ist die Ehe rechtskräftig geschieden, können Sie ab diesem Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr nach den Regeln für die aufrechte Ehe verlangen. Grundlage sind dann nur mehr die Unterhaltsbestimmungen des Ehegesetzes. Besteht danach kein Anspruch, ist auch ein früher bestandener Anspruch nicht mehr aufrecht.