OGH 4 Ob 4/17t
Worum es ging: Wie viel Geld muss mir bei einer Pfändung bleiben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dem Verpflichteten muss ein Betrag bleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.
Der Betrag, der bei einer Pfändung wegen Unterhalt bleiben muss, ergibt sich zwar aus dem Gesetz. Er ist aber keine starre Untergrenze. Reicht das Geld für die laufenden Unterhaltsansprüche nicht aus, müssen sich alle Berechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, und der Fehlbetrag ist zwischen ihnen und dem Unterhaltsschuldner angemessen zu teilen.
Die Regeln über die Pfändung können als Orientierung dienen, wie stark ein Unterhaltspflichtiger belastet werden darf. Die dort genannte Grenze ist aber keine Untergrenze für die Bemessung des Unterhalts. Der Unterhalt darf darüber hinausgehen, jedoch nicht so weit, dass die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen gefährdet wäre.
Ja. Wie hoch der Unterhalt festgesetzt wird, hängt nicht davon ab, ob das Geld auch tatsächlich hereinzubringen ist; Maßnahmen des Insolvenzverfahrens ändern an der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nichts. Auf die Bemessungsgrundlage kann sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners aber sehr wohl auswirken, und Zahlungsplanraten sind nicht allgemein abzugsfähig.
Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.
Nein. Die Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten des zahlenden Elternteils erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn er sie geltend macht. Er muss dazu vorbringen, dass der andere Elternteil die Beihilfe bezieht, und sein Einkommen offenlegen.
Auch in der Insolvenz wird der Unterhalt zunächst aus der im Einzelfall ermittelten Grundlage berechnet. Wie weit Sie belastet werden dürfen, richtet sich nach dem besonderen Existenzminimum für Unterhaltsforderungen. Dieses darf nur ausnahmsweise unterschritten werden.
Ja, grundsätzlich. Rückzahlungen auf Schulden, die Sie eingegangen sind, bevor die Unterhaltspflicht entstanden, bekannt oder erwartbar war, sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Wie stark sie die Bemessungsgrundlage mindern, wird nach Angemessenheit geprüft; in der Regel bleibt zumindest das allgemeine Existenzminimum die Grundlage.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Traun, 27.06.2016, 27 Pu 82/14t-46
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 19.09.2016, 15 R 301/16i-51
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Geschäftszahl
4Ob4/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** A*****, geboren am ***** 2003, *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft L***** als Kinder- und Jugendhilfeträger, Vater und Unterhaltsschuldner Ing. F***** L*****, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. September 2016, GZ 15 R 301/16i-51, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 27. Juni 2016, GZ 27 Pu 82/14t-46, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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