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Bin ich an eine alte Aufteilungsvereinbarung der Vorbesitzer gebunden?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer
In der Regel nein. Haben Sie Ihren Anteil unter dem geltenden Wohnungseigentumsgesetz erworben, bindet Sie eine vor September 1975 geschlossene Vereinbarung über die Aufteilung der Hauskosten nur, wenn sie Ihnen oder Ihren Vorgängern ausdrücklich überbunden wurde oder Sie ihr schriftlich beigetreten sind. Sonst können Sie die Aufteilung nach der gesetzlichen Regel verlangen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

1) Erwirbt ein Mit‑ und Wohnungseigentümer seine Miteigentumsanteile unter dem Regime des WEG 2002, ist er an eine allenfalls vor dem 1.9.1975 (Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens des WEG 1975) abgeschlossene Vereinbarung über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen mangels ausdrücklicher Überbindung der Vereinbarung an ihn und seine Rechtsvorgänger beziehungsweise mangels (seit 1.9.1975 schriftlichen) Beitritts zur Vereinbarung nicht gebunden, weshalb er die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach der gesetzlichen Verteilungsordnung verlangen kann. 2) Eine nach § 8 Abs 4 WEG 1948 geschlossene Aufteilungsvereinbarung bindet nur die beteiligten Eigentümer, hat aber keine unmittelbare Wirkung für Dritte.

Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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