Bin ich an eine alte Aufteilungsvereinbarung der Vorbesitzer gebunden?
günstig für Wohnungseigentümerbetrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer
In der Regel nein. Haben Sie Ihren Anteil unter dem geltenden Wohnungseigentumsgesetz erworben, bindet Sie eine vor September 1975 geschlossene Vereinbarung über die Aufteilung der Hauskosten nur, wenn sie Ihnen oder Ihren Vorgängern ausdrücklich überbunden wurde oder Sie ihr schriftlich beigetreten sind. Sonst können Sie die Aufteilung nach der gesetzlichen Regel verlangen.
Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 20.02.2020
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
1)
Erwirbt ein Mit‑ und Wohnungseigentümer seine Miteigentumsanteile unter dem Regime des WEG 2002, ist er an eine allenfalls vor dem 1.9.1975 (Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens des WEG 1975) abgeschlossene Vereinbarung über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen mangels ausdrücklicher Überbindung der Vereinbarung an ihn und seine Rechtsvorgänger beziehungsweise mangels (seit 1.9.1975 schriftlichen) Beitritts zur Vereinbarung nicht gebunden, weshalb er die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach der gesetzlichen Verteilungsordnung verlangen kann.
2)
Eine nach § 8 Abs 4 WEG 1948 geschlossene Aufteilungsvereinbarung bindet nur die beteiligten Eigentümer, hat aber keine unmittelbare Wirkung für Dritte.
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.
günstig für Verwalter Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs
Drei Jahre. Verlangen Sie als Wohnungseigentümer Rechnung von jemandem, der die Liegenschaft auch nur tatsächlich verwaltet, gilt dieselbe dreijährige Frist wie gegenüber einem bestellten Verwalter. Das gilt auch gegenüber einem Miteigentümer oder einem Dritten.