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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.07.2018

OGH 5 Ob 115/18z

Worum es ging: Müssen wir als Ehepaar gemeinsam klagen, wenn uns die Wohnung zusammen gehört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beim gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehepartnern sind die Anteile untrennbar und teilen dasselbe rechtliche Schicksal. Deshalb müssen die Ehepartner eine darauf gestützte Klage gemeinsam einbringen, sie können nur zusammen auftreten.

Ja. Geht es um eine Verfügung über eine Sache, die mehreren gemeinsam gehört, müssen alle gemeinsam klagen oder geklagt werden. Ob das nötig ist, richtet sich danach, ob über die Sache nur einheitlich entschieden werden kann.

Der Anteil des verstorbenen Partners geht unmittelbar auf den überlebenden Partner über und fällt deshalb nicht in die Verlassenschaft. Der Übergang fällt aber weg, wenn der Überlebende innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht zu setzenden Frist darauf verzichtet oder mit den Erben eine Vereinbarung schließt. Solange diese Frist nicht gesetzt wurde, dauert dieser Schwebezustand an und eine Amtsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.

Ja. Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung treten Sie in die Eigentümergemeinschaft ein und sind an bestehende Kostenregelungen und an wirksam zustande gekommene Beschlüsse samt ihren finanziellen Auswirkungen gebunden. Vorschreibungen des Verwalters zahlen Sie ab dem Zuschlag; das ist keine Last, die in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen werden müsste.

Ja, soweit die Zahlungen erst nach dem Zuschlag fällig werden. Aufzuteilen sind die monatlich fällig werdenden Darlehensraten und nicht sogleich die gesamte Rechnung des Bauunternehmens. Wurden die Arbeiten vorher mit einem Darlehen vorfinanziert, tragen Sie ab dem Zuschlag Ihren Anteil, weil Ihnen die Instandhaltung typischerweise zugutekommt.

Die vollen Eigentumsrechte erhalten Sie, sobald der Zuschlag rechtskräftig ist und Sie die Versteigerungsbedingungen erfüllt haben. Ab diesem Zeitpunkt können Sie auch gegen Dritte, die in der Liegenschaft wohnen, auf Räumung klagen. Vorher sind Sie zu Klagen aus dem Eigentum noch nicht berechtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 837 ABGB § 890 WEG 2002 § 14 WEG 2002 § 27 WEG 2002 § 32 ZPO Art. 14 ZPO § 234

Entscheidungstext

43 Absätze, 20.153 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Geschäftszahl

5Ob115/18z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft *, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Mag. Markus Mayer, Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach dem am 21. Jänner 2016 verstorbenen G*, 2. Verlassenschaft nach der am 3. März 2015 verstorbenen A*, beide vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, wegen 6.155,60 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2017, GZ 21 R 134/17i-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 3. Mai 2017, GZ 4 C 509/16x-12, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, zu I. beschlossen und zu II. zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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