Muss ich als Ersteigerer die Beschlüsse der Eigentümer übernehmen?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Ersteher, Wohnungseigentümer, Verwalter, Gläubiger
Ja. Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung treten Sie in die Eigentümergemeinschaft ein und sind an bestehende Kostenregelungen und an wirksam zustande gekommene Beschlüsse samt ihren finanziellen Auswirkungen gebunden. Vorschreibungen des Verwalters zahlen Sie ab dem Zuschlag; das ist keine Last, die in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen werden müsste.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.07.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist der Ersteher in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Er ist nicht nur an bestehende Kostenregelungen im Sinne des § 19 Abs 5 WEG, sondern grundsätzlich auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten (samt deren finanziellen Auswirkungen) gebunden. Allfällige monatliche Akontovorschreibungen des Verwalters sind ab Zuschlag von ihm zu bezahlen (vgl SZ 66/3; RIS-Justiz RS0083839). Seine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Aufwendungen ab Zuschlag stellt keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen wäre (vgl RIS-Justiz RS0002949, RS0013795).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: SanierungsdarlehenOGH 9 Ob 56/11t, 29.05.2012
- Seit dem 3. WÄG gilt, dass ein Rechtsnachfolger an bestehende Kostenregelungen gebunden ist, auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Beschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten samt deren finanziellen Auswirkungen.OGH 5 Ob 277/01y, 29.01.2002
- Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch.OGH 5 Ob 207/00b, 12.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113376 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 115/18z, 18.07.2018
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 150 · Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
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